gesetzt, dass er durch seine Vögte aussaugen liess. Doch die Söhne des Markgrafen Heinrich, Albrecht und Dietrich, folgten dem Rathe des Schenken Rudolf von Vargula, sammelten rasch ihre Mannen und über- fielen die Braunschweiger am 27. October 1263. Von Sonnenaufgang bis Mittag dauerte der Kampf, aber der Sieg der Thüringer war voll- ständig. Der Herzog Albrecht wurde verwundet und gefangen und mit ihm drei Grafen von Anhalt, von Schwerin und sein Sohn, und von Eberstein nebst des Herzogs fast ganzer Ritterschaft. Ein ganzes Jahr dauerte dessen Gefangenschaft, dann zahlte er SO00 Mark Lösegeld und trat acht befestigte Orte ab, und nun erfolgte 1264 der Frieden. Jene acht Orte kamen an Hessen, Eisenach und die Wartburg aber blieben Heinrich dem Erlauchten.
So endete der Thüringische Erbfolgekrieg: Landgraf Heinrich I begnügte sich mit Hessen und nannte sich von 1265 an: Landgraf und Herr von Hessen. Er war nun mündig geworden, regierte aber noch mit seiner Mutter Sophia gemeinschaftlich, doch zog sich diese nach und nach von den Geschäften zurück.
Als Ulrich Graf von Tübingen und Herr von Giessen 1265 starb, übernahm Landgraf Heinrich I den tübinger Antheil von Gleiberg und Giessen, und belehnte am 29. September 1265 Hartrad von Merenberg mit einem Burglehen in Giessen.(Wenck, Urk. I. p. 195.)
Ob damals schon von Heinrich I auch Ansprüche auf das Lollarer Gericht und die Cent Kirchberg gemacht worden sind, bleibt fraglich, etwas später aber trugen die von Rodenhausen die Zehnten zu Daubringen und Lollar, und die von Rolshausen den Zehnten von Mainzlar und die Hälfte am Schabenberg bei Staufenberg von den Grafen von Kleberg zu Lehn, während die Burg Staufenberg im Kirchengebiete der Pfarrei Kirchberg doch den Grafen von Ziegenhain gehörte. Die Grafen von Ziegenhain spielten aber in jener Zeit eine etwas zweideutige Rolle, in- dem sie bald auf der Seite des Erzbischofs von Mainz, bald auf der Seite Landgraf Heinrichs waren.
Dr. F. Kraft in seiner Geschichte von Giessen“) scheint den Grafen Gottfried in dem neuen Streite desselben mit dem Landgraf zwar ent- schuldigen zu wollen, indem er die folgenden Rreignisse so erzählt:
*) p. XXI des noch ungedruckten Manusepripts.


