Sonderabdruck aus den Heſſiſchen Blättern f. Volkskunde XXVII(1928).
Nachtrag zu dem Aufſatz „Die Eheſchließung des deutſchen Frühmittelalters uſw.“.
Erſt nach der Beendigung des Druckes meines Aufſatzes über die Ehe⸗ ſchließung des deutſchen Frühmittelalters ¹) habe ich Kenntnis von einer Ar⸗ beit erhalten, auf die ich wegen ihrer Wichtigkeit für den behandelten Gegen⸗ ſtand und im Intereſſe einer möglichſt vollſtändigen Zuſammenfaſſung des einſchlägigen Schrifttums an dieſer Stelle wenigſtens noch kurz den Blick lenken möchte.
Otto Zallinger hat ſich in einer durch die Bedenken von K. A. Eckhardt und Herbert Meyer“) veranlaßten Unterſuchung„Heirat ohne„Trauung' im Nibelungenlied und in der Gudrun“ ³) erneut mit der Frage beſchäftigt, ob in den Heiratsſchilderungen der beiden Heldengedichte, namentlich bei der Vermählung im Ring, Spuren der alten„traditio“ der Braut im Sinne eines„ſelbſtändigen Rechtsaktes mit beſonderen rechtlichen Wirkungen“ nachweisbar ſeien, und iſt abermals zu ihrer Verneinung gelangt. Auf Grund einer wiederholten ſorgſamen Durchſicht der Epen beharrt er bei ſeiner Auffaſſung, daß das Nibelungenlied und die Gudrun einen für ſich ſtehenden„eigentlichen Trauungsakt bei der Heirat nicht ken⸗ nen, weder das Wortnoch die Sache“, daß bei keiner der in ihnen bezeugten Eheſchließungen unmittelbar von einer Muntübertragung die Rede ſei, daß aber gleichwohl„die Erklärungen im Ring den Ehevertrag bedeuten, die Paare in den Gedichten denſelben als Eheleute verlaſſen“ ¹). Und wenn K. A. Eckhardt im Zuſammenhang ſeiner Beweisführung gegenüber Z. Krone und Krönung der Braut in Verbindung mit der Trauung ſetzt, wenn er die Krone in den Dichtungen als Sinnbild des Gehorſams, die Krönung aber als eine Handlung umſchreibt, durch welche erſt die ehemännliche Gewalt des Mannes begründet werde ⁵), ſo betrachtet demgegenüber Z. die Krone nicht als fraulichen, ſondern als königlichen Kopfſchmuck, die Krö⸗ nung als den Vorgang, der„die Sichtbarmachung einer Gleich⸗ ſtellung der Gatten, nicht des Gewalt⸗, ſondern des Ge⸗ noſſenſchaftsverhältniſſes, das rechtsförmliche öffentliche Auf⸗ treten derſelben als gemeinſame Träger der königlichen Würde und Gewalt, der Herrſchaft ihres Reiches, genau juriſtiſch ge⸗ ſprochen die Darſtellung der ſtaatsrechtlichen neben und nach der pri⸗ vatrechtlichen Genoſſenſchaft“(S. 349) bezweckt. Im Hinblick auf die Bemerkung K. A. Eckhardts über das Haftenbleiben der Bezeichnung „Trauung“ nicht an der Konſenserklärung der Ehegatten, ſondern an dem ihr nachfolgenden kirchlichen Akt ⁶) ſtreift Z. endlich kurz die Beziehungen der weltlichen zu der ſpäteren kirchlichen Trauung. Er äußert Zweifel in der Richtung, ob die im Fortgang des Mittelalters begegnende, auf die beider⸗
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¹) Oben S. 144 f.
²) Vgl. oben S. 162/3, 164/5.
³) Feſtſchrift zu Ehren Oswald Redlichs, Veröffentlichungen des Muſeum Ferdinandeum in Innsbruck Heft VIII(1928) S. 334—359.
4) S. 337, 341, 354.
⁵) S. hierzu auch oben S. 164 Anm. 42.
³) Oben S. 163. Vgl. jetzt noch U. Stutz, 32RG. 49 S. 473.


