Druckschrift 
Die Eheschließung des deutschen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeschichtlichen Forschung, Ergebnisse und Ausblicke / von Karl Frölich
Entstehung
Seite
286
Einzelbild herunterladen

286

ſeitige Konſenserklärung der Brautleute geſtützte kirchliche Trauung über⸗ haupt dem früheren weltlichen Recht, das nur die einſeitige Trauung in Ge⸗ ſtalt der traditio puellae kannte, entſtamme und nicht vielmehr unabhängig von dieſem im kirchlichen Anſchauungskreiſe erwachſen ſei.

Die gehaltvollen Darlegungen Z.'s nötigen dazu, das Verhältnis des Geſchäfts im Ring zur Trauung im Sinne des älteren deutſchen Rechts noch⸗ mals auf breiterem Unterbau zu erörtern. Es iſt möglich, daß ſich hierbei ein Umſchwung der Meinungen anbahnt, der natürlich ebenfalls auf die literatur⸗ geſchichtliche Bewertung der Epen Einfluß üben muß). Daß indeſſen durch ſie das Hauptergebnis Herbert Meyers, die Herausſchälung des ur⸗ ſprünglichen Dualismus zwiſchen Vertrags⸗ und Gewaltehe, eine Änderung erfahren wird, glaube ich nicht. Das, was 3. ausführt über den Akt im Ring, betrifft eben nicht die rechte, ſondern die Friedelehe, ſo daß nach dieſer Seite hin eine durchgreifende Verſchiedenheit der Auffaſſungen nicht obwaltet.

Abſchließend iſt hervorzuheben, daß die Abhandlung Z.'s auch über das bereits Mitgeteilte hinaus eine Reihe von Geſichtspunkten enthält, die von Belang für manche der oben aufgeworfenen Fragen ſind. Es mag genügen, wenn ich hinweiſe auf das, was Z. in ihr weiter beibringt zur Beurteilung des rechtlichen Gehalts der Heldendichtungen s), über die Verknüpfung von Ver⸗ tragsakt und Vollzugsakt bei der Eheſchließung), ſowie über den Gebrauch des Wortesumbevahen im Nibelungenliede ¹⁰). Daß an mehreren Stellen die Entſtehungsgeſchichte des Nibelungenliedes, wenngleich nur flüchtig, ge⸗ ſtreift wird ¹¹), verdient ebenfalls Erwähnung ¹²).

Karl Frölich.

7) Vgl. oben S. 187/‚8.

) Z. S. 355/6. S. darüber oben S. 156 f., 188/9. Wegen der ähnlichen Frage, inwieweit die Chansons de geste als Quellen für die rechtsgeſchicht⸗ liche Forſchung in Betracht kommen, als welche ſie Flach, Les origines de l'ancienne France(namentlich II, Paris 1893, S. 431 f., 445 f.), heranzieht, ogl. z. B. U. Stutz, Zeitſchr. f. Schweiz. Recht XXXVI(1895) S. 193/4.

*) Z. S. 348, 354/5. S. hierzu oben S. 183.

¹⁰) Z. S. 342 Anm. 1. Vgl. das oben S. 182 Anm. 73 über die Um⸗ armung Bemerkte.

11) Z. S. 351 Anm. 1, 356.

¹²) Ich benutze die Gelegenheit, zugleich einige ſonſtige Ergänzungen nachzutragen: a) Zu S. 183 Anm. 76 vgl. die aufſchlußreiche Schrift von W. Krauſe, Die Frau in der Sprache der altisländiſchen Familiengeſchichten, Ergänzungshefte zur Zeitſchr. f. vergl. Sprachforſchung auf dem Gebiete der indogerman. Sprachen, Nr. 4(Göttingen 1926). b) Bei S. 184 Anm. 77 iſt zu berückſichtigen E. Kornemann, Die Stellung der Frau in der vor⸗ griechiſchen Mittelmeerkultur, Orient und Antike 4(Heidelberg 1927). c) Wegen des rumäniſchen Eherechts(oben S. 184 Anm. 78) ſ. auch E. Krohn, Die Eheſchließung bei den Rumänen, Hamburg. philoſ. Diſſ. 1926. d) Zum Eherecht der afrikaniſchen Stämme(ſ. oben S. 185 Anm. 7) liefert wertvolles Material das SammelwerkSitte und Recht in Nord⸗ afrika von Ubach, Rackow, Kampffmeyer, Stumme und Adam. Quellen zur ethnologiſchen Rechtsforſchung von Nordafrika, Aſien