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c) Beſonders nachhaltige Wirkungen aber ſind m. E. von den oben aufgezählten rechtsgeſchichtlichen Arbeiten zu erwarten für das Tätig⸗ keitsfeld der Volkskunde. Unverkennbar iſt hier— zum Teil wohl auch bisher ſchon unter dem Eindruck des rechtsgeſchichtlichen Schrifttums*s)— eine Abkehr von dem Gedanken wahrzunehmen, die Mehrzahl aller bei der Hochzeit und namentlich bei der Heimführung der Braut üblichen Bräuche als Reſte und Nachklänge ehemaligen Brautraubes zu deuten ²⁶). Es macht ſich vielmehr nicht ſelten das Beſtreben geltend, die in Betracht kommenden Erſcheinungen ent⸗ weder auf andere Weiſe zu erklären ⁹⁷) oder ſie überhaupt als jeden ſymboliſchen Gehalts ermangelnde ausgelaſſene Scherze aufzufaſ⸗ ſen 9s). Trotzdem werden auch heute noch zuweilen Anſichten ver⸗ treten, welche von dem Übergewicht der Raubehe in der germaniſchen Urzeit ausgehen und welche in Verbindung damit und in Anleh⸗ nung an die frühere Mutterrechtstheorie ſtark mit der Vorſtellung von der Ablöſung einer urſprünglich rein mutterrechtlich organi⸗ ſierten Gemeinſchaft mit Promiskuität des Geſchlechtsverkehrs durch das Vaterrecht durchſetzt ſind. Wie aber der Aufſatz Edward Schröders über Brautlauf und Tanz, ſo wird ebenfalls die Un⸗ terſuchung Herbert Meyers über Friedelehe und Mutterrecht dazu beitragen, den Meinungen, die in dieſem Anſchauungskreiſe wurzeln, weiter den Boden zu entziehen. Sie wird im Verein mit den übrigen Veröffentlichungen die Volkskunde dazu nötigen, in noch erheblicherem Ausmaß als bisher die Erörterungen über gewiſſe Hochzeitsbräuche loszulöſen von dem Glauben an das ehemalige Vorherrſchen des Brautraubes und ſich mit der Tatſache des gleich⸗ berechtigten Nebeneinanderſtehens der beiden Eheformen der Ge⸗ walt⸗ und der Konſensehe ſchon auf einer frühen Stufe der Ent⸗ wicklung zu befreunden).
XI. und XII. Jahrhunderts, 2. Aufl.(Halle 1916) S. XLV f., LVI f.; Ehris⸗ mann II 1(München 1922) S. 196 f., 200 f. und Leitzmann, Zu Recht und Hochzeit, PBB. 47(1923) S. 137— 42.
95) S. etwa Rietſchel bei Hoops RL. III S. 460.
96) Vgl. hierzu Bächtold S. 193 f.
97) S. z. B. Samter S. 166; H. Naumann S. 83 f.; Zachariae S. 162 f.
9s) Hermann, Indogerman. Forſch. 17(1905) S. 381(H. Meyer S. 266 Anm. 4).
5e) Wegen des jetzigen Standes der Lehre vom Mutterrecht vgl. Sa⸗ lin, Bachofen als Mythologe der Romantik, Schmollers Jahrb. 50(1926) S. 839— 848; Fehrle, Johann Jakob Bachofen und das Mutterrecht, Neue


