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Die Eheschließung des deutschen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeschichtlichen Forschung, Ergebnisse und Ausblicke / von Karl Frölich
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Auf alle Fälle berechtigt ſchon das, was bis jetzt vorliegt, zu dem Urteil, daß es ſich hier um eine Leiſtung handelt, die für die rechts⸗ geſchichtliche Forſchung auf dem Gebiete des germaniſchen Eheſchlie⸗ ßungsrechtes der Frühzeit einen entſcheidenden Schritt vorwärts bedeutet, die aber zugleich beſtimmt erſcheint, auch den ſonſt betei⸗ ligten Wiſſenszweigen unter den verſchiedenſten Geſichtspunkten wertvolle Aufſchlüſſe und Anregungen zu vermitteln.

b) Was die germaniſche Philologie anbelangt, ſo ergeben ſich, wenn ich nicht irre, ſowohl für die Sprachgeſchichte und Altertumskunde wie für die Literaturgeſchichte reizvolle Frageſtel⸗ lungen, über die ich mich natürlich nur ſo weit zu äußern vermag, als ſie an den Intereſſenkreis der rechtsgeſchichtlichen Diſziplin her⸗ anreichen. 4

1. In erſter Linie wird zu denken ſein an die Sprachwiſ⸗ ſenſchaft neuerer Richtung, welche in ſtärkerem Umfange als früher für die Worterklärung neben der Ableitung unter lautlichen und ſprachlichen Geſichtspunkten den ſachlichen Gehalt der Wörter heranzieht und damit ihren Sinn aufzuhellen unternimmt. Es liegt auf der Hand, daß, wie ſie ſich ſchon bisher vielfach der Hilfe der rechtsgeſchichtlichen Forſchung bedient hat, ſo ſich auch jetzt für ſie dieſe Art des Vorgehens als fruchtbar erweiſen muß 32). In Zu⸗ kunft wird es nicht mehr zuläſſig ſein, für die Erſchließung des Verſtändniſſes des mit Verlobung und Eheſchließung zuſammen⸗ hängenden Wortſchatzes allein auf die älteren rechtsgeſchichtlichen Werke, insbeſondere die Unterſuchungen Friedbergs und Sohms, zurückzugreifen. Die Sprachwiſſenſchaft ſieht ſich viel⸗ mehr in die Notwendigkeit verſetzt, ihre Aufſtellungen mit Bezug auf die Mehrzahl der Wörter, welche die Eheſchließung des deut⸗ ſchen Mittelalters betreffen, auf Grund der vorſtehend beſprochenen Arbeiten nachzuprüfen und ſich dabei auch von ihrem Standpunkt aus zu den von den Rechtshiſtorikern vertretenen Anſchauungen zu äußern. Ob dabei der Nachdruck mehr auf die Wortgeſchichte, wie Edward Schröderss), oder auf die Etymologie, -o) Wie eng ſich die Beziehungen zwiſchen Rechtsgeſchichte und Sprach⸗ wiſſenſchaft auch von der juriſtiſchen Seite her zu geſtalten vermögen, zeigt vielleicht nichts beſſer als das Buch E. Brucks über Totenteil und Seel⸗ gerät nach griechiſchem Recht(o. S. 173 Anm. 54), z. B. S. 56 f., 64 f., 67 f., 77 f., 332 f., für die dort berührten Gegenſtände. Vgl. ferner v. Amira an der oben S. 145 Anm. 3 bezeichneten Stelle.

83) Z 2 RG. 44(1924) S. 1, 2. S. auch Karſtien, Streitberg⸗ Feſtſchr. S. 416/7.