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und kirchenrechtlicher Wiſſenſchaft namentlich in den ethnographiſch friſchen oſteuropäiſchen Ländern zu löſen ſind.“ Es wäre lebhaft zu wünſchen, daß das Werk des polniſchen Gelehrten vollſtändig oder doch in einem ausführlichen Auszuge durch eine überſetzung weite⸗ ren Kreiſen zugänglich gemacht werden könnte. Die weſteuropäiſche, insbeſondere die deutſche Forſchung würde erſt ſo in die Lage ver⸗ ſetzt, im vollen Umfange aus dem reichen Ertrage der Schrift für die Löſung ihrer eigenen Probleme Nutzen zu ziehen.
III. Ausblicke.
Nach dieſem Überblick über die Leiſtungen der rechtsgeſchicht⸗ lichen Forſchung während des letzten Jahrzehnts verſuchen wir die Frage zu beantworten, welche Aufgaben bei dem jetzigen Stande der Dinge erwachſen, einmal für die Arbeit im Bereich der Rechtsge⸗ ſchichte ſelbſt, zum andern aber— entſprechend dem oben ent⸗ wickelten Plane— für die germaniſche Philologie und die Volkskunde.
a) Soweit die Rechtsgeſchichte in Betracht kommt, kann ich mich kurz faſſen. An den Hauptergebniſſen Herbert Meyers, welche die deutſche Eheſchließung des Frühmittelalters betreffen, wird, wie ich glaube, kaum zu rütteln ſein. Das, was bei ihnen vor allem beſticht, iſt die Geſchloſſenheit des Eindrucks, der erweckt wird, und bei dem ſich der größte Teil der Zweifel, die bei jeder der früheren Schilderungen verblieben, verliert. Immerhin iſt es be⸗ greiflich, daß ein Neubau von dieſer Kühnheit auch Stellen birgt, wo die Fundamente verſtärkt, Unebenheiten geglättet und Riſſe be⸗ ſeitigt werden müſſen. Einer Ergänzung iſt m. E. noch fähig das, was Herbert Meyer darlegt über das Hervorgehen der Munt⸗ ehe aus der Kebsehe, über das zeitliche Verhältnis der Muntehe und der Konſensehe, über den Gleichklang zwiſchen den beiden Eheformen in Bezug auf Vertragsakt und Vollzugsakt, ſowie über die Art ihrer wechſelſeitigen Beeinfluſſung und Durchdringung, wobei vielleicht in einzelnen Beziehungen zugleich eine Verbreiterung der Quellen⸗ grundlage anzuſtreben iſt 76). Sodann wird es erforderlich ſein, die
²6) Wie es ſcheint, wird eine nochmalige Durchſicht des in der nordiſchen Überlieferung enthaltenen Stoffes unter Zugrundelegung der H. Meyer zu verdankenden Aufſchlüſſe und unter Heranziehung der neueren Veröffent⸗ lichungen nicht zu umgehen ſein. Zuſammenſtellung der wichtigeren Literatur bei Weſtrup S. 135 Anm. 3, wozu noch K. Maurers Vorleſungen über Altnordiſche Rechtsgeſchichte Bd. II S. 473 f.(H. Meyer S. 226 Anm. 2,


