Druckschrift 
Die Eheschließung des deutschen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeschichtlichen Forschung, Ergebnisse und Ausblicke / von Karl Frölich
Entstehung
Seite
181
Einzelbild herunterladen

4. Wladyslaw Abraham. Zawarcie malzestwa w pierwotnem prawieſpolskiem(Die Eheſchließung im älteſten polniſchen Recht). Studya nad historia prawa pols- kiego(Unterſuchungen zur Geſchichte des polniſchen Rechts), her⸗ ausgegeben von Oswald Balzer, Bd. IX. Lwowie(Lemberg) 1925.

Noch nicht berückſichtigt iſt bei den Betrachtungen H. Meyers das umfaſſende Werk, mit dem Wiadyslaw Abraham die Eheſchließung des älteſten polniſchen Rechts bedacht, und das eine eingehende und warme Würdigung durch Heinrich Felixr Schmid ¹) erfahren hat. In ihm wird vorweg eine Überſicht über den familienrechtlichen Aufbau der polniſchen Geſellſchaft zur Zeit des erſten Auftretens des Polenvolks in der Geſchichte und der bald darauf bewirkten Chriſtianiſierung gegen Ende des 10. Jahrhunderts geboten, die nach dem Referat H. F. Schmids manche Berührung mit dem von H. Meyer entworfenen Bilde erkennen läßt, und aus der für unſere Zwecke namentlich das völlige Fehlen von Spuren mutterrechtlicher Zuſtände auf polni⸗ ſchem Boden intereſſant iſt. Der Hauptteil des Buches beſchäftigt ſich mit der Eheſchließung ſelbſt. Es werden zunächſt unterſucht eine Parallele zu dem von Abraham leider nicht benutzten Auf⸗ ſatz F. Frensdorffs ²) die polniſchen Bezeichnungen der Ehe, ferner die Arten der Eheſchließung, bei denen die Kaufehe, die Ehe durch formgebundenen Vertrag zwiſchen den beteiligten Fami⸗ lien, mit den beiden Akten der Verlobung und Brauttradition durch⸗ aus im Vordergrund ſteht, das Zeremoniell der Eheſchließung, die Entwicklung der Eheſchließungsform, der Einfluß der weltlichen Ehe⸗ ſchließungsform auf die kirchliche und die polniſchen Trauungsri⸗ tualien. Dabei iſt wichtig für die deutſche Wiſſenſchaft einmal das Hervortreten einer Reihe kennzeichnender rechtlicher Eigentümlich⸗ keiten gegenüber den Erſcheinungen im germaniſchen Rechtsgebiet, wie das urſprüngliche Fehlen der Verpflichtung des Mannes zur Dotierung der Frau, das Verſchwimmen der Bedeutung von Heim⸗ führung und Beilager bei der Brauttradition und die Beſchreibung der Stellung desdziewosleb, desMädchenverheiraters, der als Vertrauensmann beider Familien und in ausgeprägter Sonde⸗ rung von den übrigen Begleitern des Bräutigams den Akt der Trauung vollzieht, und deſſen Aufgabe der desFürſprechers bei

) ZsRG. 46(1926) S. 557 569. *²) H. F. Schmid S. 569 Anm. 1.