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bei genauerem Zuſehen übrig bleibt, iſt entweder„eine einfache ro⸗ mantiſche Entführung oder eine Ausübung des Rechtes des Krieges oder Sieges, eine gewöhnliche, für den Roman erdichtete Gewalttat oder nur eine Zwangsvollſtreckung eines Verlöbniſſes oder aber ſchlechterdings ein umgeſtalteter Brautkauf“(S. 138/9). Unter die⸗ ſem Geſichtswinkel hält er es auch nicht für angängig, die Hochzeits⸗ gebräuche und Hochzeitsſpiele, die auf eine gewaltſame Entführung der Braut abzuzielen ſcheinen, für den Regelfall als ſymboliſche Reſte eines alten Brautraubes zu betrachten.
Das, was Weſtrup beibringt, zeigt in ſeinen ethnologiſchen Gedankengängen, insbeſondere in der Ablehnung anfänglicher Wei⸗ bergemeinſchaft, der Rolle des Mutterrechtes und der ehebegrün⸗ denden Kraft des Brautraubes, manche Anklänge an die Erwä⸗ gungen, die ſich bei H. Meyer finden, weicht aber von ihnen ab, inſofern dem Einverſtändnis der Braut bei der Entführung ur⸗ ſprünglich die rechtliche Bedeutung abgeſprochen wird 6°). Erwäh⸗ nenswert iſt die Arbeit hier auch um deswillen, weil fie eine ganze Anzahl von Beobachtungen enthält, die ſowohl für die Sprachwiſ⸗ ſenſchaft, wie für die Volkskunde wichtig ſind ¹).
3) C. W. Weſtrup. Quelques observations sur les origines du mariage par„usus“ et du mariage sans„manus“ dans l'ancien droit romain. Paris 1926.
In weiterem Ausbau ſeiner Erörterungen über die Eheſchlie⸗ ßung des römiſchen Rechtes in dem ſoeben umriſſenen Aufſatz 6²) hat Weſtrup der Ehe durch„usus“ und der Ehe ohne„manus“ bei den Römern eine fernere Unterſuchung gewidmet, die aber zu⸗ gleich das Recht anderer ariſcher Völker, insbeſondere das altgrie⸗ chiſche, das altgermaniſche ³³) und das altindiſche Recht heranzieht. Er gelangt hier zu dem Ergebnis, daß bei den ſämtlichen zuletzt genannten Rechtskreiſen ein Ehedualismus bezeugt ſei, daß ſie neben dem justum matrimonium„ont connu— avec différentes modalités d'ordre légal et social— un concubinat légi-—
0) S. 126. Im einzelnen ſ. noch H. Meyer S. 211 Anm. 2, 237 Anm. 3, 285 Anm. 8, 286 Anm. 1.
41) Vgl. insbeſondere das S. 132⁄3 über den„Brautlauf“ als„Braut⸗ zug“ und das S. 141 f. über die Deutung beſtimmter„Raubzeremonien“ Bemerkte.
62²) a. a. O. S. 53 f., namentl. 55 Anm. 4.
³4) Betrachtungen über die germaniſche Friedelehe finden ſich hier S. 36 — 39.


