— 177—
Rechtes“ herleiten 5⁹). Er beſchäftigt ſich weiter mit der Ehe als Sippenangelegenheit und den Folgerungen, die ſich daraus für die Formen ihres Abſchluſſes ergeben. Das Gewicht des Aktes liegt nach ihm, ſakral und wirtſchaftlich betrachtet, in der feierlichen Über⸗ gabe des Mädchens, die liberorum quaerendorum causa geſchieht. Und von dieſer Grundlage aus verſucht er, zum Verſtändnis der juriſtiſchen Struktur des Vorgangs, insbeſondere der konſtitutiven Elemente der Verlobung und der Eheſchließung des Altertums, zu gelangen, wobei ihm Verſchiedenheiten in der Anſchauung der ein⸗ zelnen ariſchen Völker und Verlagerungen der rechtlichen Einſtellung innerhalb desſelben Volkes entgegentreten. Seine Ausführungen laufen auf die Leugnung eines gemeinariſchen„juriſtiſchen“ Typus der Eheſchließung hinaus; ſie erblicken in dem„durch die gegenſei— tigen Erklärungen des Brautvaters und des Bräutigams, die Braut zur Ehe zu geben und als Ehefrau zu nehmen, erfolgenden Verlöbnisvertrag“ das den ariſchen Völkern„gemeinſame konſtitu⸗ tive Element“ in der Eheſchließung, mit deſſen Vorliegen„die Ehe urſprünglich nach uralter ariſcher Sitte ſchon formell rechtlich, und zwar endgültig rechtlich“ geſchloſſen war.„Das beiderſeitige ‚feſtigen' des Brautvaters und des Bräutigams war urſprünglich juriſtiſch in der Ehe die Hauptſache, woran die feierliche Überlieferung der Braut, die ‚übergabe', die ‚Hochzeit' ſich nur als die tatſächliche Er⸗ füllung des Verlöbniſſes anſchloß. Was indeſſen urſprünglich keine juriſtiſche Bedeutung hatte, infolge des Zweckes der Ehe, der Kinder⸗ zeugung, aber religiös⸗ethiſch— und deswegen auch ſakral— das Wichtigſte in der Ehe war... die traditio puellae mit der do- mum deductio, wurde ſpäter in mehreren Rechten unter Verſchie⸗ bungen des ‚juriſtiſchen' Schwerpunkts bürgerlich als das We⸗ ſentliche aufgefaßt“(S. 101). Hieran reihen ſich Bemerkungen, welche in Anlehnung an das Geſagte das Werben um das Mäd⸗ chen, die Bedeutung des„Kaufpreiſes“ und die Umbildung des Brautpreiſes zur Mitgift zu erklären bezwecken.
Die Darlegungen des zweiten Hauptteiles des Aufſatzes über den ſogen. Brautraub wenden ſich gegen die Bewertung des Braut⸗ raubes als einer allgemeinen Form der Eheſchließung bei den ari⸗ ſchen Völkern. Nach Weſtrup ſind die Zeugniſſe, die auf eine aus— gedehnte Verbreitung des Brautraubs als Form der Eheſchließung gedeutet werden, nur mit Vorſicht zu verwenden. Was von ihnen
56) S. aber auch H. Meyer S. 283 f. über das Eigentum des Man⸗ nes an der Frau.
Heſſ. Bl. f. Volkskunde Bd. XXVII. 12


