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Die Eheschließung des deutschen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeschichtlichen Forschung, Ergebnisse und Ausblicke / von Karl Frölich
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maniſchem, kanoniſchem, reformiertem und franzöſiſch⸗niederländi⸗ ſchem Recht die Eheſchließung, die Ehevorausſetzungen, die Ehe⸗ ſcheidung und die Trennung von Tiſch und Bett.

Es würde zu weit führen, an dieſem Orte die urſprüngliche Auffaſſung des germaniſchen Rechts über die Eheſchließung, wie ſie ſich van Apeldoorn auf Grund der von ihm verwerteten Un⸗ terlagen darſtellt, und die ſpäteren Änderungen dieſer Auffaſſung unter dem Einfluß des kanoniſchen, des reformierten und des fran⸗ zöſiſchen Rechtes im einzelnen zu verfolgen. Es mag genügen, auf die ausführliche Wiedergabe des Inhalts des Buches bei Planitz hinzudeuten, zugleich aber auch auf die Bedenken, die Planitz gegen die zu ſtarke Betonung des Beiſchlafes als des in erſter Linie ausſchlaggebenden Momentes bei der Eheſchließung und die Schil⸗ derung der anfänglichen Stellung der Frau als Objekt, nicht Subjekt, der Eheſchließung bei van Apeldoorn erhekt, die mit einer Unterſchätzung der Rolle der Sippe und des Muntwaltes verbun⸗ den iſt. Trotz gewiſſer Mängel dreht es ſich hier um eine Erörte⸗ rung, die in ſehr erwünſchter Weiſe manche Seiten des germaniſchen Eheſchließungsrechtes an der Hand des niederländiſchen Quellen⸗ ſtoffes in hellere Beleuchtung rückt und der, wie die deutſche rechts⸗ geſchichtliche, ſo auch die volkskundliche Forſchung Beachtung zu ſchenken hat.

2. 4) C. W. Weſtrup. UÜber denſogenannten Braut⸗ kauf des Altertums. Zeitſchr. für vergl. Rechtswiſſenſchaft 42(1926) S. 47 145.

In einem Aufſatz, mit dem ſich H. Meyer ebenfalls ausein⸗ anderſetzt, geht C. W. Weſtrup, geſtützt auf ein reichhaltiges Material, das er dem griechiſchen, römiſchen, indiſchen, ſlaviſchen, goto⸗germaniſchen und keltiſchen Recht entnimmt, auf denſoge⸗ nannten Brautkauf und denſogenannten Brautraub des Alter⸗ tums ein. Schon dieſe überſchriften, die er den beiden Hauptteilen ſeiner Arbeit gibt, weiſen auf die Zweifel hin, die er gegenüber den bisher vielfach vertretenen Meinungen über die rechtliche Tragweite der erwähnten Einrichtungen hegt.

In dem erſten Abſchnitt der Schrift behandelt er denjuriſti⸗ ſchen Charakter des ſogen. Brautkaufs unter Ablehnung der An⸗ ſichten, dieaus dem Kauf der Braut ohne weiteres ein Eigentums⸗ verfügen im modernen juriſtiſch-techniſchen Sinne als den mate⸗ riellen Inhalt des vom Bräutigam durch den Kauf erworbenen