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Das iſt in kurzen Zügen eine— keineswegs erſchöpfende— Wiedergabe der neue Wege eröffnenden Gedankengänge der Meyer'ſchen Schrift 55⁵).
C) Das auf außerdeutſche Gebiete bezügliche rechtsgeſchichtliche Schrifttum des letzten Jahr⸗ zehnts.
Neben die Aufklärungen, die wir den beſprochenen Arbeiten deutſcher Rechtshiſtoriker verdanken, treten die Einſichten, die im Bereich des außerdeutſchen Rechts gewonnen ſind und die uns zum Teil nur durch Erſcheinungen des ausländiſchen Schrifttums ver⸗
55) Für die Sprachwiſſenſchaft ſind in ihr noch von Belang die Dar⸗ legungen, die ſich mit den auch in der neueren rechtsgeſchichtlichen und rechts⸗ philoſophiſchen Literatur mehrfach behandelten Worten„Erbe“ und„Eigen“ (vgl. hierzu die Zuſammenſtellung 32 RG. 46[1926] S. 517/8, ſowie Jung, Eigen und Erbe. Über die„außerpoſitiven“ Grundlagen des Privateigentums, Arch. f. Rechts⸗ und Wirtſchaftsphiloſ. XIX[1925/6] S. 535— 566) und dem Worte„Raub“ befaſſen. Unter Hinweis auf die Ausführungen Edw. Schrö⸗ ders, ZfdA. 60(1922) S. 70 und E. Mayers, 32RG. 44(1924) S. 106 über die Deutung des Wortes„Genoſſe“ und die E. Brucks S. 332 f. über die Zuſammenhänge zwiſchen„rauba“ und„Gewand(Robe)“ als einem Haupt⸗ fall der Kriegsbeute bemerkt H. Meyer(S. 285) hier:„Der Viehſtand, arbi', ſteht im Eigentum des Geſchlechts, der ‚Genoſſen'(ge⸗néôz= Viehge⸗ meinder), und geht daher auf die Erben über; das ‚Eigen, die ‚rauba', folgt dem Eigentümer im Tode.“ Dies war aber in indogermaniſcher Zeit auch bei der zur ‚rauba', zum ‚Eigen' gehörigen ‚Witwe' der Fall.— An Gegenſtänden, die für die Volkskunde von Wichtigkeit ſind, berührt der Aufſatz z. B. noch die Waſſerweihe(S. 227, ſ. dazu Groſch, Die Waſſerweihe als Rechtsinſtitution, ZVR. 23[1910] S. 420— 456), die Sitte der Geſchwiſterehe(S. 260 Anm. 6), ſowie die Frage des Totemismus und der Männerbünde(S. 274 Anm. 4, vgl. hierzu jetzt Lily Weiſer, Altgermaniſche Jünglingsweihen und Männer⸗ bünde, Bühl 1927). Wegen der Inſtitute der Gaſtproſtitution, der Zeugungs⸗ helfer und des Levirats ſ. o. S. 171 u. Anm. 53.
56) Vollſtändigkeit in der Aufzählung der einſchlägigen Werke iſt weder erſtrebt noch erreicht. Berückſichtigt iſt nur eine Anzahl von Abhandlungen aus dem abgelaufenen Jahrzehnt, die mir für volkskundliche und ſprachwiſſenſchaft⸗ liche Zwecke von beſonderem Belang zu ſein ſcheinen. In Betracht kommen außerdem die oben S. 169 erwähnten Unterſuchungen, ſowie die ſämtlich auch bei H. Meyer zitierten Arbeiten von J. Freiſen, Das Eheſchließungsrecht in Spanien, Großbritannien und Irland und Skan⸗ dinavien(Dänemark, Schleswig⸗Holſtein, Schweden, Norwegen und Finn⸗ land) I, II(Veröffentlichungen der Görres⸗Geſellſchaft, Sektion für Rechts⸗ und Sozialwiſſenſchaft, Heft 33 und 35, Paderborn 1918/9); E. Mayer, Das altſpaniſche Obligationenrecht in ſeinen Grundzügen, 3VR. 38(1920) S. 31


