Druckschrift 
Die Eheschließung des deutschen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeschichtlichen Forschung, Ergebnisse und Ausblicke / von Karl Frölich
Entstehung
Seite
173
Einzelbild herunterladen

in Geſtalt der Morgengabe, der Schlüſſelgewalt, des Eigentums der Frau am Hauſe und der gehobenen Stellung der Frau als Ge⸗ noſſin und Hausfrau des Mannes herausgebildet habe. Weiter zeigt er, wie aus der Friedelehe ſich ebenfalls die Monogamie zu ent wickeln vermochte auf Grund der für die Friedel vorliegenden Mög⸗ lichkeit, Bedingungen zu ſtellen, wie die Einrichtungen der Friedel⸗ ehe, insbeſondere die Morgengabe und der höhere Rang der Ehefrau, allmählich in die Muntehe übernommen ſind und wie die Friedelehe bei längerer, ununterbrochener Dauer unter beſtimmten Voraus⸗ ſetzungen in die vaterrechtlich aufgezogene Muntehe überzugehen vermochte. Er beſchreibt ferner, wie ſich, auch abgeſehen von dem ſchon Geſagten, bei der Muntehe Änderungen gegenüber dem ur⸗ ſprünglichen Zuſtand anbahnen, wie ſich die vaterrechtliche Kaufehe zur Dotalehe wandelt und endlich nach dem Muſter der Friedelehe zur monogamiſchen Ehe umgeſtaltet wird. So kommt es zu Miſch⸗ und Üübergangsformen zwiſchen beiden Ehearten, neben denen jedoch auch die Grundzüge noch rein erhalten und klar herauszuſchälen ſind.

Zum Schluß wirft Herbert Meyer, allerdings nur knapp, die Frage nach der Herkunft der Muntehe auf, die urſprünglich ein reines Herrenrecht des Mannes vermittelte, in deſſen Eigentum Frau und Kinder fielen. Als Entſtehungsgründe der Herrſchaft des Mannes nennt er den Kauf der Frau und unter intereſſanter Auswertung der Aufſchlüſſe, zu denen Eberhard Bruckin ſeinem BucheTotenteil und Seelgerät im griechiſchen Recht ⁵⁴) gelangt iſt den Frauen raub, deſſen eigentumsbegründende Kraft und deſſen Bedeutung für das Aufkommen des Individualeigentums überhaupt und des Erbrechtes im griechiſchen, aber auch im germa⸗ niſchen Recht bei den Erörterungen Brucks eine bedeutſame Rolle ſpielen. Und ſo zieht Herbert Meyer die Folgerung, daß in der Urzeit die Muntehe mit der Kebsehe zuſammengefallen ſei. Am Beginn der vielgeſtaltigen Geſchichte der germaniſchen Ehe ſtehen alſo die beiden Formen, die ſpäter die äußerſten Gegenſätze bilden, die Herrſchaft über die unfreie Magd und die rechtlich aner⸗ kannte Liebſchaft unter Freien, die Kebsehe und die Friedel⸗ ehe.

54) Bruck, Totenteil und Seelgerät im griechiſchen Recht. Eine ent⸗ wicklungsgeſchichtliche Unterſuchung zum Verhältnis von Recht und Religion mit Beiträgen zur Geſchichte des Eigentums und des Erbrechts. Münchener Beiträge zur Papyrusforſchung und antiken Rechtsgeſchichte, Heft 9(Mün⸗ chen 1926).