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Die Eheschließung des deutschen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeschichtlichen Forschung, Ergebnisse und Ausblicke / von Karl Frölich
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Entſcheidend für die Frage, ob Mutterrecht oder Vaterrecht gilt, ſeien vielmehr Erwägungen, die mit der geltenden Wirtſchaftsord⸗ nung zuſammenhängen. Der maßgebende Geſichtspunkt ſeiur⸗ ſprünglich einfach der Umſtand, ob der Ehemann im Hauſe des Schwiegervaters oder mit der Frau im eigenen Hauſe wohnt. Im erſten Fall herrſcht Mutterrecht, im zweiten Va⸗ terrecht(S. 272). Ebenfalls walteten, wie ſchon früher bemerkt worden ſei, Zuſammenhänge wirtſchaftlicher Art inſofern ob, als beſtehende Viehwirtſchaft der vaterrechtlichen, die Anfangsſtufen der Landwirtſchaft einer mutterrechtlichen Eheorganiſation günſtig ſeien. Demnach ſeinatürlich auch ein Nebeneinander beider For⸗ men des Familienrechts im gleichen Volke möglich, wenn die wirt⸗ ſchaftlichen Vorausſetzungen für das Aufkommen beider Arten ehe⸗ licher Wohnweiſen nebeneinander gegeben ſind. Dieſe Erſcheinung ſei noch heute bei den deutſchen Bauern zu beobachten, bei denen der Bauer, der ſelbſt Haus und Hof beſitze, ſeine Ehefrau aus dem Hauſe des Schwiegervaters heimführe, während er im andern Falle auf einen fremden Hof einheirate, indem er die Erbtochter oder eine Haustochter zur Ehe nehme und auf den ſchwiegerväter⸗ lichen Hof ziehe. Da mit den nämlichen oder ähnlichen wirtſchaft⸗ lichen Überlegungen und Notwendigkeiten ſchon in der germaniſchen Urzeit zu rechnen ſei, ſo habe es nichts Auffälliges, daß bereits von Anfang an entſprechend den wirtſchaftlichen Verhältniſſen zwei verſchiedene Eheformen neben einander herliefen, die dem Va⸗ terrecht angepaßte Muntehe und die Friedelehe als Ehe des Mutter⸗ rechts.Der ganze Streit um die Priorität von Vaterrecht und Mutterxrecht iſt alſo gegenſtandslos(S. 276).

Dieſe Erkenntniſſe verſucht Herbert Meyer dann in der Weiſe zu unterbauen, daß er es von dem ſo gewonnenen Standpunkt aus unternimmt, unter Verknüpfung der feſtgeſtellten Einzelzüge in entwicklungsgeſchichtlicher Betrachtung ein Geſamtbild der ur⸗ ſprünglichen Rechtslage der Frau zu zeichnen und die gefundenen Eheformen in den allgemeinen Ablauf des kulturellen Lebens ein⸗ zureihen. Er führt aus, daß die Frau der Urzeit zwar gewaltunter⸗ worfen, aber Herrin ihres Leibes, allerdings auch nur Herrin ihres Leibes, war, und daß ſich auf dieſer Grundlage die Friedelehe als mutterrechtliche Ehe mit freier Gattenwahl unter Einwilligung der beiderſeitigen Sippen über die Einheirat des Mannes in das Haus des Schwiegervaters hinweg als eine Ehe mit ſelbſtändiger Haus⸗ gemeinſchaft der Ehegatten und mit rechtlichen Eigentümlichkeiten