— 170—
der Frau— zur rechten Ehe führen können, während er bei Ein⸗ verſtändnis der Entführten eine Friedelehe entſtehen ließ. Indem er ferner darlegt, daß in einer ganzen Reihe von Rechten nach dieſer Seite der Entführten die Freiheit des Entſchluſſes gewahrt wurde, daß ihr die Wahl, ſich für den Entführer zu entſcheiden oder ihn dem Tode zu überliefern, alſo zwiſchen Ehe und Rache, verblieb, folgert er daraus das alte Selbſtbeſtimmungsrecht der Frau in geſchlechtlicher Hinſicht, dem er urgermaniſche, ja indogermaniſche Herkunft zuſchreibt. Und in dieſen Zuſammenhang gliedert er, was volkskundlich von beſonderem Intereſſe iſt, ein das nicht nur bei dem Wahlrecht der geraubten Jungfrau bezeugte, ſondern überhaupt im Mittelalter weit verbreitete, aber bisher nicht ausreichend er⸗ klärte Freibitten des zum Tode verurteilten Verbrechers durch eine Frau. Meyer verſagt ſich den für dieſen Brauch ſonſt beliebten Deutungen— Entſühnung durch die reine Jungfrau, Begünſtigung der Eheſchließung, Gnadebitten und deren Beſtärkung durch das Heiratsangebot— ⁵¹) und erblickt in ihm eine Verallgemeinerung jenes Satzes von dem Wahlrecht der entführten Jungfrau, von dem vorher die Rede war.
So iſt nach Herbert Meyer„der Verſuch, die Kaufehe und damit die rechte Ehe, die Muntehe, aus der Raubehe abzuleiten, von Grund aus abzulehnen. Dieſe ganze Theorie iſt ja weſentlich aus der Auffaſſung des Brautlaufes als eines nur noch zum Schein vorgenommenen und formal ausgeſtalteten Frauenraubes entſtan⸗ den“(S. 266), einer Anſicht, an der feſtzuhalten auch ſprachlich keine Notwendigkeit mehr vorliege, nachdem durch die Unterſu⸗ chungen Edward Schröders²²) dargetan ſei, daß man unter dem Brautlauf der germaniſchen Frühzeit den im Hochzeitsritual
51) H. Meyer S. 265 Anm. 1. Nicht erwähnt iſt an dieſem Orte die zuſammenfaſſende Schilderung, die Schus in ſeinem Aufſatze„Das Gnade⸗ bitten in Recht, Sage, Dichtung und Kunſt. Ein Beitrag zur Rechts⸗ und Kul⸗ turgeſchichte“(Zeitſchr. des Aachener Geſch. Ver. 40[1918] S. 143—286, insbeſ. S. 209 f., 234 f., 285/6) bringt. Aus dem dort angeführten Schrifttum iſt für die Volkskunde vor allem beachtlich Oſenbrüggen, Deutſche Rechtsalter⸗ tümer aus der Schweiz, 1. Heft(Zürich 1858), S. 37 f.(= Oſenbrüggen, Studien zur deutſchen und ſchweizeriſchen Rechtsgeſchichte, Schaffhauſen 1868, S. 367 f.); Kaufmann, Vom Freibitten Verurteilter durch Jungfrauen, Picks Monatsſchr. f. d. Geſch. Weſtdeutſchlands VII(1881) S. 257— 270; K. Beyerle, Von der Gnade im deutſchen Recht(Göttingen 1910) S. 18. Wegen der Bemerkungen bei Schué S. 221, 249 f. vgl. noch Corſo, Revi- viscenze S. 103 f.(Meglio impiccato, che male ammogliato).
52) S. o. S. 155 Anm. 25.


