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Die Eheschließung des deutschen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeschichtlichen Forschung, Ergebnisse und Ausblicke / von Karl Frölich
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zum Teil ebenfalls von rechtshiſtoriſcher Seite 4⁴⁰) vertretene Mei⸗ nung das Mutterrecht als eine Vorſtufe des ſpäteren Vaterrechts auffaßt und deshalb mutterrechtliche Erſcheinungen, wo ſie nach⸗ weisbar ſind, als Reſte in die Urzeit zurückreichender Zuſtände deu⸗ tet, ſo taucht für ihn die Frage auf:Sind wir nun mit Anerken⸗ nung der Friedelehe als mutterrechtlicher Eheform gezwun⸗ gen, eine mutterrechtliche Entwicklungsſtufe bei den Indogermanen in vorhiſtoriſcher Zeit anzunehmen 5⁰)? Auf Grund einer Nach⸗ prüfung, die ſich, außer auf die Römer, auf die Kelten, Griechen und Inder, darüber hinaus aber auch auf andere nicht indogerma niſche Völker, insbeſondere auf babyloniſches, aſſyriſches, arabiſches und jüdiſches Recht erſtreckt und hierbei von deutſchen Schriftſtellern namentlich die Arbeiten von Binder, Koſchaker, Levy, J. Lewy, Neubauer, Wellhauſen und Wenger auswertet, tut er dar, daß die für die Germanen erſchloſſene Unter⸗ ſcheidung zweier Eheformen in derſelben Weiſe bei den genannten Völkern anzutreffen ſei. Aber die hier gleichfalls vorhandene freie Ehe iſt nach Meyernicht die Urform oder die Vorſtufe der auf vaterrechtlicher Grundlage ruhenden Muntehe.

Die Mutterrechtslehre in ihrer meiſt verfochtenen Form unter⸗ ſtellt, daß für die Urzeit ein rechtlich ungeregelter Zuſtand der freien geſchlechtlichen Vereinigung, der Promiskuität, vorauszuſetzen ſei, der natürlich allein eine Ermittelung der Verwandtſchaft zur Mutter geſtattete. Aus ihm habe ſich die Familie zu Vaterrecht nur ſo entwickeln können, daß ein Mann eine Frau durch übertra⸗ gung der Herrſchaft über die Frau ſeitens ihres bisherigen Gewaltha⸗ bers oder durch Raub für ſich allein erwarb. Auf dieſe Weiſe habe ſich der Gegenſatz zwiſchen der Ehe mit Munt und der ohne Munt herausgebildet, wobei die Raubehe, als Ehe ohne Munt, gele⸗ gentlich zugleich als Vorläuferin der Kaufehe angeſehen wird, die aus der nachträglichen, auf die Vermeidung der Fehde abzielenden güt⸗ lichen Einigung des Mannes mit den Verwandten der geraubten Frau erwachſen ſei. Dem gegenüber weiſt Herbert Meyer darauf hin, daß zwar mit dem häufigen Vorkommen des Frauenraubes auch bei den Germanen zu rechnen ſei, daß der Raub als ſolcher aber keine ehebegründende Kraft zu entfalten vermochte: er habe wohl bei ſpäterem Erwerb der Munt von dem Gewalthaber

49) Zu erwähnen ſind hier namentlich Ficker und v. Amira(H.

Meyer S. 224, 244/5 und oben S. 151 Anm. 11). *0) S. 244.