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Die Eheschließung des deutschen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeschichtlichen Forschung, Ergebnisse und Ausblicke / von Karl Frölich
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eine Dos. Hier wird die Dos erſetzt durch die Morgengabe, die bei der Friedelehe offenbar unentbehrlich iſt(S. 239).

Dieſe Erwägungen aber drängen H. Meyer zu dem Schluſſe, daß bei der Morgengabe an eine zu Beginn nur der Friedelehe zugehörige Erſcheinung, an eine Zuwendung, die an Stelle der Dos gewährt wurde, zu denken und daß erſt im Laufe der Zeit die Morgengabe aus der Friedelehe in die Muntehe hinübergenommen ſei. Und das Gleiche gelte für den Konſtitutivakt des Konſensge⸗ ſprächs im Ring. Aus einer Verſchmelzung der beiden Eheſchlie⸗ ßungsformen erkläre ſich die Vielheit der Eheſchließungsakte, von der wir ſprachen: Verlobung und Trauung fielen in den Kreis der Muntehe, das Konſensgeſpräch ſei der vertragliche Begründungs⸗ akt der Friedelehe geweſen. Die ſo geſtaltete Sachlage ſei aller dings ſchon früh verdunkelt worden durch das Eintreten der Kirche für die Muntehe unter Dotierung der Ehefrau.Dieſe allein entſpricht den chriſtlich⸗kirchlichen, aus dem moſaiſchen Recht über⸗ nommenen Anſchauungen über das Verhältnis zwiſchen Mann und Frau: Er ſoll Dein Herr ſein! Sie iſt es daher geweſen, die von der Kirche zur Grundlage der monogamiſchen Ehe gemacht worden iſt. Im Frankenreiche bekämpfte die Kirche im Intereſſe der Durch⸗ führung der Monogamie und der Unlösbarkeit des Bandes, die gleichfalls allein dem chriſtlich⸗kirchlichen Standpunkt entſprach, die undotierte Ehe, die zum Konkubinat geſtempelt wurde, d. h. eben die Friedelehe(S. 234/5). So iſt die ihrem Weſen nach durch das Fehlen der ehemännlichen Gewalt und einer Dos beſtimmte Frie⸗ delehe aus ihrer eigentlichen Rolle verdrängt und es iſt die Un⸗ klarheit über ihr Weſen aufgekommen, von der oben die Rede war. Für die Anfänge der Entwicklung iſt nach H. Meyer auszugehen von dem gleichberechtigten Nebeneinander von Muntehe und Frie⸗ delehe. Der Unterſchied und damit leitet er über zu dem weiteren Gegenſtand ſeiner Betrachtungen ſei letzten Endes darin zu fin⸗ den, daß die Muntehe die Eheform des Vaterrechts, die Friedel⸗ ehe dagegen, bei der zunächſt weder die Frau noch die Kinder zur Sippe des Mannes und Vaters gezählt wurden, die Ehe des Mut⸗ ter rechts war.

Nachdem die Unterſuchung bis zu dieſem Punkte gediehen iſt, bietet ſich für H. Meyer ein Anlaß, zugleich die Probleme zu er⸗ örtern, welche ſich aus der Feſtſtellung des erwähnten Ehedualismus für die Lehre vom Mutterrecht ergeben. Da die herrſchende und