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Die Eheschließung des deutschen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeschichtlichen Forschung, Ergebnisse und Ausblicke / von Karl Frölich
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ſein Gepräge empfange durch die Offentlichkeit des Eheſchluſſes und des Gemeinſchaftsverhältniſſes, die Friedel ſei nicht nur die Bett⸗ genoſſin des Mannes, ſondern ſie nehme den Platz der Hausfrau ein, ſie führe die Schlüſſel und erhalte wie die rechte Ehefrau von dem Manne am Morgen nach dem Beilager die Morgengabe, die anfänglich nicht ein pretium virginitatis war, ſondern die Be ſchenkte als Herrin des Hauſes gegenüber den Nebenweibern und Mägden heraushob. Aus der Friedelehe habe unter beſtimmten Vor⸗ ausſetzungen eine rechte Ehe erwachſen können, in Spanien ſei die Friedelehe ſogar gewohnheitsrechtlich fortgebildet zu einer mono gamiſchen und von der Kirche gebilligten Eheform, der bis zum 15. Jahrhundert nachweisbaren Barragania.

Die Friedelehe erſcheint, wie H. Meyer weiter bemerkt, als eine auf freier Neigung beruhende und im wechſelſeitigen Einver⸗ ſtändnis durch Vertrag geſchloſſene Ehe mit Gleichberechtigung der Geſchlechter, die auch durch eine leichtere Lösbarkeit Scheidung durch einſeitige Erklärung vor Zeugen ausgezeichnet geweſen ſei. Sie habe ihren Urſprung genommen von den Fällen, wo gerade eine Frau vornehmer Abkunft es vermeiden wollte, ſich der Munt eines ſtändiſch tiefer geborenen Mannes zu unterwerfen und in ſeine Sippe und in ſeinen Stand herabgezogen zu werden. Sie erſcheine als die Vorläuferin der ſogen. morganatiſchen Ehe, die ſpäter aller⸗ dings im Adelsſtande vornehmlich zu dem Zwecke gewählt wurde, um eine eheliche Verbindung zwiſchen einem höherſtändiſchen Manne und einer Frau niedrigeren Standes zu er⸗ möglichen, ohne daß Frau und Kinder Anteil an den Stammes⸗ vorrechten und der Familienzugehörigkeit des Mannes gewannen. Der Name dieſer Eheform alsmatrimonium ad morganati- cam, als Ehe auf Morgengabo, weiſe darauf hin, daß es ſich hier um eine Eheform handele, für die die Gewährung einer Morgen⸗ gabe weſentlich war im Gegenſatz zu der in geſchichtlicher Zeit zur Dotalehe(Wittumsehe) umgewandelten Kaufehe, bei der die der Kaufehe eigentümliche Gabe, der alte Kaufpreis für die Ehefrau, nicht mehr von dem Mann an den Muntwalt der Frau entrichtet, ſondern unmittelbar der Frau gezahlt wurde, um ihr eine Witwen⸗ verſorgung zu ſchaffen. So gelangt H. Meyer zugleich zu einer ſchärferen Abgrenzung zwiſchen Dos und Morgengaboe, als ſie in der vorhandenen Literatur begegnet.Bei der Friedelehe..... gibt es keine Verlobung durch den Muntwalt, es erfolgt keine Trau ung durch dieſen und ſo auch keine Sicherſtellung der Frau durch