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Die Eheschließung des deutschen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeschichtlichen Forschung, Ergebnisse und Ausblicke / von Karl Frölich
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handlungen geſtellt, ſtößt er aufnicht weniger als vier Kon⸗ ſtitutivakte, welche das Vorliegen einer rechten Ehe bedingen ſollen. In dem Akt im Ring erblickt er das Konſensgeſpräch unter den Verlobten, das ſeit dem 11. Jahrhundert in kirchlichen Trauungs⸗ ritualen, in den Heldendichtungen und andern Epen anzutreffen iſt und das nach der herrſchenden Auffaſſung dem kanoniſchen Rechte entſtammt, während ihm Ficker ¹⁶) und Zallinger ¹⁴*) urgermaniſche Herkunft zuſchreiben. Auf Grund einer Durchmuſte⸗ rung der Quellen, und zwar in ſtarkem Ausmaße auch ſolcher poetiſcher Art, folgert Herbert Meyer, daß hier eine Ordnung in Frage ſtehe, deren gleichmäßige Verbreitung bei den germani⸗ ſchen Stämmen auf eine gemeingermaniſche Grundlage hindeute, auf die auch die Verwendung des alten Ausdrucksvermählen für die Eheſchließung, nicht nur für die Verlobung führe ⁴¹⁸). Es drehe ſich bei dieſem Konſensgeſpräch alſo um einen Vorgang, der nicht kirchlichen Urſprungs, ſondern der zu erklären ſei alsein in die Urzeit zurückreichendes und auch unter völlig veränderten Verhältniſſen zäh feſtgehaltenes Stück germaniſchen Hei⸗ ratsbrauches, deſſen Kerndie öffentliche feierliche Befragung der Brautleute um ihren Eheſchließungswillen ausmachte und mit dem ſich dievolbort des Umſtandes, derim Ring verſammel⸗ ten Dinggemeinde, verknüpfte. So erſchließt ſich Herbert Meyer dieſes Konſensgeſpräch im Ring als eine u r germaniſche Einrich⸗ tung, aber und das wird im Folgenden des näheren erläutert als eine Bildung, die nicht der Muntelhe zugehörig war, ſondern die von einer mit dem Weſen der letzteren unvereinbarenStellung der Frau als gleichberechtigter Kontrahentin aus⸗ ging und die zu einer Eheform mit Gleichberechtigung der Geſchlech⸗ ter hinleite.

Dieſe Eheform mit Gleichberechtigung der Geſchlechter entdeckt Herbert Meyer in der ſich ebenfalls als u r germaniſches In⸗ ſtitut darſtellenden Friedelehe, deren Namen ſprachlich zu Freund undfreien zu ſetzen und die auch als gemeinger⸗ maniſche Einrichtung zu erkennen ſei. Die Friedel dürfe nicht, wie es die bisherige Forſchung häufig getan habe, mit der Kebſe, der Nebenfrau, verwechſelt werden, die Friedelehe ſei nicht als Kon kubinat zu betrachten. Die Friedelehe ſei ein Rechtsverhältnis, das

46) Unterſuchungen I S. 43, 47. ⁴⁷) S. 62 f. as) S. 215 f.