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handlungen“ geſtellt, ſtößt er auf„nicht weniger als vier Kon⸗ ſtitutivakte“, welche das Vorliegen einer rechten Ehe bedingen ſollen. In dem Akt im Ring erblickt er das Konſensgeſpräch unter den Verlobten, das ſeit dem 11. Jahrhundert in kirchlichen Trauungs⸗ ritualen, in den Heldendichtungen und andern Epen anzutreffen iſt und das nach der herrſchenden Auffaſſung dem kanoniſchen Rechte entſtammt, während ihm Ficker ¹⁶) und Zallinger ¹⁴*) urgermaniſche Herkunft zuſchreiben. Auf Grund einer Durchmuſte⸗ rung der Quellen, und zwar in ſtarkem Ausmaße auch ſolcher poetiſcher Art, folgert Herbert Meyer, daß hier eine Ordnung in Frage ſtehe, deren gleichmäßige Verbreitung bei den germani⸗ ſchen Stämmen auf eine gemeingermaniſche Grundlage hindeute, auf die auch die Verwendung des alten Ausdrucks„vermählen“ für die Eheſchließung, nicht nur für die Verlobung führe ⁴¹⁸). Es drehe ſich bei dieſem Konſensgeſpräch alſo um einen Vorgang, der nicht kirchlichen Urſprungs, ſondern der zu erklären ſei als„ein in die Urzeit zurückreichendes und auch unter völlig veränderten Verhältniſſen zäh feſtgehaltenes Stück germaniſchen Hei⸗ ratsbrauches“, deſſen Kern„die öffentliche feierliche Befragung der Brautleute um ihren Eheſchließungswillen“ ausmachte und mit dem ſich die„volbort“ des Umſtandes, der„im Ring“ verſammel⸗ ten Dinggemeinde, verknüpfte. So erſchließt ſich Herbert Meyer dieſes Konſensgeſpräch im Ring als eine u r germaniſche Einrich⸗ tung, aber— und das wird im Folgenden des näheren erläutert— als eine Bildung, die nicht der Muntelhe zugehörig war, ſondern die von einer mit dem Weſen der letzteren unvereinbaren„Stellung der Frau als gleichberechtigter Kontrahentin“ aus⸗ ging und die zu einer Eheform mit Gleichberechtigung der Geſchlech⸗ ter hinleite.
Dieſe Eheform mit Gleichberechtigung der Geſchlechter entdeckt Herbert Meyer in der ſich ebenfalls als u r germaniſches In⸗ ſtitut darſtellenden Friedelehe, deren Namen ſprachlich zu „Freund“ und„freien“ zu ſetzen und die auch als gemeinger⸗ maniſche Einrichtung zu erkennen ſei. Die Friedel dürfe nicht, wie es die bisherige Forſchung häufig getan habe, mit der Kebſe, der Nebenfrau, verwechſelt werden, die Friedelehe ſei nicht als Kon— kubinat zu betrachten. Die Friedelehe ſei ein Rechtsverhältnis, das
46) Unterſuchungen I S. 43, 47. ⁴⁷) S. 62 f. as) S. 215 f.


