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Die Eheschließung des deutschen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeschichtlichen Forschung, Ergebnisse und Ausblicke / von Karl Frölich
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liche Unterſuchungen ablehnt**), während Zallinger ihre Be⸗ deutſamkeit für das von ihm gewählte Gebiet der Eheſchließung ge⸗ rade ſtark unterſtrichen hatte. Mag ſich der Gegenſatz der Auffaſ⸗ ſungen, der uns dabei entgegentritt, zum Teil auch aus der Ver⸗ ſchiedenartigkeit des behandelten Gegenſtandes erklären, ſo klafft hier doch zweifellos ein Widerſpruch, der irgendwie überbrückt werden muß, eine Aufgabe, der ſich zunächſt die germaniſche Philologie zu unterziehen haben wird ¹⁴).

Nach einem Überblick über den bisherigen Stand der Forſchung, der ſich im weſentlichen mit der oben entworfenen Schilderung deckt und insbeſondere die ſich beim Frauenkauf ergebenden Rechtsbe⸗ ziehungen ſtreift, geht Herbert Meyer auf die Meinung Zal⸗ lingers ein, vor allem auf ſeine Darlegung, daß derAkt im Ring als der eigentliche Vermählungsakt zu gelten habe. Er findet, indem er zugleich auf den Nachweis K. A. Eckhardts von der Priorität des Beilagers gegenüber der den Muntübergang vermit⸗ telnden Trauung Bezug nimmt, ebenfalls im Nibelungenliede und der Gudrun Anhaltspunkte dafür, daß neben dem Geſchäft im Ring, auf Grund deſſen nach Zallinger ohne weiteres zum Vollzuge des Beilagers geſchritten werden konnte, außerdem die Trauung als ein beſonderer Rechtsakt erforderlich war, welcher den Übergang der eheherrlichen Munt über die Frau bewirkte.Mit dieſer Er⸗ kenntnis fällt aber auch das Hauptergebnis der Unterſuchung Zal⸗ lingers, daß nach den beiden Epen nicht die Trauung, die Über⸗ gabe durch den Muntwalt, ſondern ein anderer Akt, bei dem die Braut ſelbſt als Kontrahentin beteiligt iſt, die Konſens⸗ erklärung im Ring, d. h. im Kreiſe der Zeugen und Ver⸗ wandten, die rechte Ehe begründe ¹).

Indem Herbert Meyer an ſich daran feſthält, daß nach den Epen zu den Formalakten der Verlobung und Trauung die Vermählung als Akt im Ring in dem gekennzeichneten Sinne hin zukomme, und indem er ferner die Bedeutung desrealen Vollzugs⸗ aktes des Beilagers als einer weiter erforderlichen Formalhand⸗ lung für die Begründung der Ehe betont, ſieht er ſich vor die Tat⸗ ſache einereigentümlichen Häufung von Eheſchließungs⸗

¹³) Edward Schröder, Herzog und Fürſte. über Aufkommen und Bedeutung zweier Rechtswörter. 3²2 RG. 44(1924) S. 129, vor allem S. 21 f. Vgl. hierzu noch H. Meyer S. 199 Anm. 3.

44) Näheres unten zu III b) 2(S. 187 f.).

4⁵) S. 206.