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Die Eheschließung des deutschen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeschichtlichen Forschung, Ergebnisse und Ausblicke / von Karl Frölich
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Handſchlag, die Trauung iſt die Muntauflaſſung, die Erfüllung des im Verlobungsvertrag gegebenen Verſprechens ⁴²).

b) Herbert Meyer. Friedelehe und Mutterrecht. Zeitſchr. der Sav. Stiftung f. Rechtsgeſch., Germ. Abt., 47(1927) S. 198286.

Schon aus dem bis jetzt Vorgetragenen erhellt, daß die Pro⸗ bleme, welche in den beſprochenen Schriften jeweils unter verſchie⸗ denem Geſichtswinkel angeſchnitten und behandelt ſind, ſich vielfach berühren und durchkreuzen, eine Tatſache, die aber bei dem nicht ſelten zu beobachtenden Auseinandergehen der Anſchauungen zunächſt nur geeignet erſcheint, die Schwierigkeiten, mit denen die Wiſſen⸗ ſchaft ſchon bisher zu kämpfen hatte, zu vermehren. Hier nun greift die Unterſuchung Herbert Meyers über ‚Friedelehe und Mut⸗ terrecht ein, die über die gewonnenen Einzelergebniſſe hinaus das Auge auf den Geſamtkomplex der auftauchenden Fragen richtet und ihn unter Ausſchöpfung eines umfaſſenden, nicht nur juriſtiſchen, ſondern auch literariſchen, ſowie volkskundlichen Stoffes und auf breiteſtem rechtsvergleichenden Hintergrunde durchleuchtet. Dabei werden über den Bereich des Eheſchließungsrechtes hinaus Ausblicke weiteſt geſpannter Art eröffnet, welche namentlich die Stellung der Frau im Leben des Mittelalters betreffen und welche in ihrer vollen Tragweite noch nicht zu überſehen ſind. M. E. ſtellt die Arbeit Herbert Meyers einen Wendepunkt der Forſchung dar. Sie ſchafft, auch in ihrem methodiſchen Vorgehen beachtlich, eine völlig neue Grundlage, an der fortan weder die Rechtsgeſchichte in ihren verſchiedenen Zweigen, noch auch die übrigen an dem germaniſchen Eheſchließungsrecht der Frühzeit beteiligten Diſziplinen vorbeigehen dürfen.

Der erſte Abſchnitt des Aufſatzes gilt der Konſenserklärung im Ring, auf der bei dem Buche Zallingers das Schwergewicht der Erörterungen ruht. Herbert Meyer beginnt mit einigen Betrachtungen über Nibelungenlied und Gudrun als rechtsgeſchicht⸗ liche Quellen. Er weiſt dabei hin auf die Anſicht Edward Schrö⸗ ders, der die Verwertung der Heldenepen für verfaſſungsgeſchicht⸗

) Aus dem Aufſatz Eckhardts ſind für die Volkskunde belangreich die Bemerkungen über die Haartracht der Jungfrauen, ſowie über das gebende, den weiblichen Kopfputz für die Ehefrau, dem bei der Königin die Krone entſpricht, und ſein Verhältnis zum heutigen Brautkranz(S. 189/190, 190 Anm. 1 3). S. auch H. Meyer S. 230/1.