— 163—
ihrer Einwilligung befragte, ohne ſelbſt eine aktive Rolle zu ſpielen, namentlich die Braut dem Bräutigam zu übergeben. Allerdings weicht Eckhardt von Zallinger wieder ab, indem er die An— ſicht verwirft, daß die alte Tradition der Braut, die Trauung, ſchon früh ihrer urſprünglichen Bedeutung als ſelbſtändiger Rechtsakt entkleidet und regelmäßig mit der Vermählung, ins⸗ beſondere als Hochzeitsbrauch, verbunden ſei. Den Beweis dafür erblickt er in der nicht nur in den Heldenepen, ſondern auch in den ſpäteren Rechtsbüchern bezeugten Tatſache, daß hier die Muntauf⸗ laſſung(Trauung) noch als ein ſogar dem Beilager nachfolgender, alſo zeitlich von der Vermählung geſchiedener Akt begegne oder daß Vermählung und Trauung neben einander erwähnt würden. Gegen die Meinung Zallingers ſpreche aber ferner der Umſtand,„daß die Bezeichnung„Trauung'“ nicht an der Konſenserklärung der Ehegatten, ſondern an dem ihr nachfolgenden kirchlichen Akte haf⸗ ten geblieben“ ſei, ein Moment, das ſich ebenfalls zu Gunſten der Verlegung des Beilagers vor die Trauung verwerten laſſe. Erſt gegen Ausgang des Mittelalters ſei es der Kirche gelungen, das zeit⸗ liche Verhältnis von Beilager und Trauung umzukehren, die Vor⸗ nahme des kirchlichen Aktes vor das Beilager zu rücken.
In rechtlicher Hinſicht iſt aus den Darlegungen Eckhardts noch von Belang, was er äußert über die Vielheit der Vorgänge, die ſich bei der Eheſchließung abſpielen— Verlobung, Vermählung (im Sinne Zallingers), Beilager und Trauung—. Indem Eck⸗ hardt in Anlehnung an Freiſen ¹⁰) ſcharf zwiſchen Munt und Ehe, alſo zwiſchen der Stellung des Mannes als Gewalthaber der Frau und als Ehegatte, ſcheidet, und indem er mit Zallinger im Eherecht, wie im ſonſtigen Vertragsrecht, Vertragsakt und Voll⸗ zugsakt einander gegenüberſtellt, führt er aus ²¹):„Bei der Ehe⸗ ſchließung finden wir...... insgeſamt vier verſchiedene Akte, von denen je zwei zuſammengehören. Und zwar ſind dies einerſeits Vermählung und Beilager als ehebegründendes, andererſeits Ver⸗ lobung und Trauung als muntübertragendes Geſchäft. Bei der Ver⸗ mählung erklären die Eheſchließenden den Willen, ſich anzugehören, beim Beilager betätigen ſie ihn; die Verlobung iſt ein Familien⸗ vertrag zwiſchen dem Muntwalt der Frau und dem Freier über die zukünftige übertragung der Munt, alſo„ein Schuldvertrag, gerichtet auf zukünftige Leiſtungen, daher geſichert, ‚gelobt“ mit Eid oder
³⁰) Freiſen, Geſch. des Canon. Eherechts, 2. Aufl.(1893) S. 105 f.
¹¹) S. 184/5.
11*


