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Die Eheschließung des deutschen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeschichtlichen Forschung, Ergebnisse und Ausblicke / von Karl Frölich
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Trauung verbundenen Kirchgang, alſo der Übertragung der Munt auf den Ehemann, vorangegangen ſei. Zur Begründung ſeines Standpunktes hebt Eckhardt vor allem bei der Beſprechung der Vorſchriften des Sachſenſpiegels hervor, daß die Folgen, welche das Rechtsbuch auf der einen Seite an das Beilager und auf der andern Seite an die um dieſe Zeit von der Kirche mit religiöſem Zeremo⸗ niell umkleidete Trauung knüpft, nicht für ſich allein zu betrachten ſeien, ſondern daß ſie einen engen Zuſammenhang aufwieſen.Die Trauungswirkungen ſetzen voraus, daß das Beilager bereits ſtatt⸗ gefunden hat. Denn das Recht zur Führung der Vormundſchaft kann nur einem Ebenbürtigen, d. h. einem ſtändiſch gleich oder höher Stehenden übertragen werden, nie aber einem tiefer Ge⸗ ſtellten. Wie jeder Vormund ſeinem Mündel ebenbürtig ſein mußte, ſo ſei das Nämliche gefordert für die Munt des Ehemannes über ſeine Frau. Dieſer Gedanke präge ſich bei den jetzt nicht mehr verbotenen oder ſogar mit dem Tode bedrohten Ehen zwiſchen An⸗ gehörigen verſchiedener Stände darin aus, daß eine Mißheirat an⸗ genommen wurde, bei der die Standesungleichheit fortdauerte, wenn ein Mann mit einer ihm nicht ebenbürtigen Frau die Ehe ſchloß. In dem Falle dagegen, wo eine Frau höheren Standes einen Un⸗ genoſſen heiratete, wurde ſie für die Dauer der Ehe in den Stand des Mannes herabgedrückt. Dieſe Folge ſei indeſſen nicht ſchon ein getreten mit der Erklärung des Konſenſes bei der Eheſchließung, ſondern erſt mit dem Vollzug des Beilagers, der Mann und Frau einander gleichſtellte und den Ehemann zur Erlangung der ehemänn⸗ lichen Munt befähigte. Wenn aber ſo bei der Ungenoſſenehe das Beilager zeitlich vor den Erwerb der Munt fiel, ſei dieſelbe Reihen⸗ folge auch bei der ebenbürtigen Ehe zu vermuten).

Der Auffaſſung Zallingers pflichtet Eckhardt inſofern bei, als er entgegen der Meinung Heymanns in dem Akt im Ring nicht eine in den Händen des Verlobers der Braut liegende Handlung ſieht, die der Ausführung des Mundialgeſchäftes diente. Er rechnet hier vielmehr mit einer Betätigung der Perſon aus dem Laienſtande, welche alsFrager die Nupturienten wegen 3 s) Wie H. Meyer S. 205 Anm. 3 betont, wird es ſich bei dem Voll⸗ zuge des Beilagers vor der mit dem üÜbergang der Munt verbundenen Trauung um eine Anderung handeln, die erſt Platz griff, ſeitdem die Trauungzum bloßen Formalakt(Auflaſſung der Munt) umgeſtaltet war.Die alte Brauttradition muß natürlich vor dem Beilager ſtattgefunden haben. In

älteſter Zeit erfolgte ſie offenbar, wie insbeſondere die nordiſchen Quellen zeigen, durch Ubergabe der Braut ins Ehebett'.