poſitiv gerichteten Unterſuchungen K. A. Eckhardts und vor allem Herbert Meyers an abweichenden Geſichtspunkten bei⸗ bringen, ohne weiteres die Grundlage entzogen wird. Gleichwohl verdient hervorgehoben zu werden, daß die Arbeit Hoyers auch mancher richtigen Beobachtung nicht entbehrt, und daß ſie für die Forſchung im ganzen inſofern einen Gewinn bedeutet, als ſie die Diskuſſion auf dem von ihr behandelten Gebiet lebhaft angeregt und zu vertiefter Frageſtellung mit den Anſtoß geboten hat.
4. Karl Auguſt Eckhardt. Beilager und Muntüber⸗ gang zur Rechtsbücherzeit. Zeitſchr. der Sav. Stiftung für Rechtsgeſch., Germ. Abt., 47(1927) S. 174— 197.
Während bei Hoyer eine prinzipielle Auseinanderſetzung mit den Hauptergebniſſen Zallingers, zu der doch bei ihrer Ver⸗ ſchiedenartigkeit ein hinreichender Anlaß gegeben war, unterblieben iſt, gilt nicht das Gleiche von dem knappen und doch tief eindrin— genden Aufſatz, den K. A. Eckhardt einem einzelnen, aber wich⸗ tigen Problem aus dem Geſamtkomplex des mittelalterlichen Ehe⸗ ſchließungsrechts gewidmet hat, und der ſich auf„Beilager und Muntübergang zur Rechtsbücherzeit“ bezieht. Er bezweckt das zeit⸗ liche Verhältnis von Beilager und Übergang der Munt auf den Ehemann feſtzuſtellen, das von der überwiegenden Meinung ſo auf⸗ gefaßt wird, daß ſchon mit der der Muntauflaſſung dienenden Trau⸗ ung die Gewaltrechte des Mannes begründet wurden, und daß erſt an ſie ſich das Beilager als der rechtliche Wirkungen im Hinblick auf die Standesgemeinſchaft der Ehegatten und den Eintritt des ehelichen Güterrechts bedingende Akt angeſchloſſen habe. Dem ge⸗ genüber legt Eckhardt auf Grund einer Durchprüfung des Ma⸗ terials, welches er einmal dem vor kurzem von Herbert Meyer muſtergültig edierten Mühlhäuſer Reichsrechtsbuch um 1200 ³), ſo⸗ dann dem Sachſenſpiegel und ſeinen Tochterrechtsbüchern, ferner dem Deutſchen⸗ und dem Schwabenſpiegel, ſowie den Ausführungen Zal⸗ lingers entnimmt, aber weiter unter Auswertung auch litera⸗ riſcher und hiſtoriſcher Quellen dar, daß der Vollzug des Beilagers im deutſchen Mittelalter dem unter dem Einfluß der Kirche mit der
38) Herbert Meyer, Das Mühlhäuſer Reichsrechtsbuch aus dem An⸗ fang des dreizehnten Jahrhunderts. Deutſchlands älteſtes Rechtsbuch nach den altmitteldeutſchen Handſchriften herausgegeben, eingeleitet und überſetzt(Wei⸗ mar 1923). Die Bedeutung der Ausgabe auch in ſprachwiſſenſchaftlicher Hin⸗ ſicht habe ich gekennzeichnet in meiner Anzeige Z32 RG. 44(1924), S. 432— 440, insbeſ. 439/440. Die Jahresberichte verſagen hier wiederum.
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