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eine jüngere Bildung zu bewerten ſei ³⁵). Hoyer überſieht nicht, daß namentlich in den kirchlichen Ritualen ſeit dem Ausgang des 11. Jahrhunderts ein Akt bezeugt iſt, bei dem die Braut ſelbſt als Kontrahentin mitwirkt, das ſogenannte Konſensgeſpräch unter den künftigen Ehegatten in Gegenwart des Prieſters, das, wenn wir die hier nicht ausſchlaggebende Mitwirkung des Prieſters beiſeite laſſen, vollkommen dem„Akt im Ring“ bei Zallinger ent⸗ ſpricht. Dieſe Konſenserklärung, welche auf eine Berückſichtigung auch des Willens der Braut ſchließen läßt, wird aber von Hoyer als eine Einrichtung betrachtet, die erſt in verhältnismäßig ſpäter Zeit unter dem Einfluß römiſch⸗kanoniſcher Anſchauungen in das germaniſche Rechtsgebiet Eingang gefunden habe. Es ſei etwa ſeit dem 7. Jahrhundert die durch die Beſtellung einer Dos charakteri⸗ ſierte Muntehe unter Vermittelung der Kirche umgeſtaltet zu einer durch Konſens begründeten Eheform, die Hoyer wegen der dabei üblichen Gewährung einer Morgengabe als Morgengabsehe um⸗ ſchreibt. Dabei ſoll nach Hoyer das„allmähliche Aufgehen des germaniſchen Eherechts im kanoniſchen, der Umſtand, daß man nicht mehr auf die Munt, ſondern nur noch auf die Geſchlechtsbin⸗ dung und den Konſens Gewicht legte, dahin geführt haben, daß ge⸗ wiſſe außereheliche Geſchlechtsgemeinſchaften zu Ehen wurden“, näm⸗ lich eben zu den„Ehen minderen Rechts“ ³⁶).
Die Schrift Hoyers hat ſeitens der Fachgenoſſen ³⁷) eine ſtark ablehnende Beurteilung gefunden, einmal wegen der ihr an⸗ haftenden methodiſchen Mängel, ſodann aber auch in Anſehung ihrer Ergebniſſe. Getadelt wird insbeſondere von Herbert Meyer, daß Hoyer von einer vorgefaßten Meinung aus an die Löſung ſeiner Aufgabe herangetreten ſei, indem er von vornherein nur der Muntehe die Eigenſchaft der Vollehe zugeſprochen und es unter⸗ laſſen habe, zu prüfen, ob nicht auch andere Geſchlechtsverbin⸗ dungen ohne Dotierung und Muntübertragung bei den Germanen als eheliche Verbindungen anerkannt ſeien, m. a. W., ob nicht viel⸗ leicht eine Mehrheit von Eheformen gleichberechtigt nebeneinander ſtand. Es erübrigt ſich indeſſen, daß wir uns hier im einzelnen mit der Anſicht Hoyers auseinanderſetzen, da ihr durch das, was die
3⁵5) Oben S. 151 Anm. 11.
³6) So nach H. Meyer, D. Lit. Z. 1927 Sp. 480.
*ꝛ) Vgl. K. A. Eckhardt, Gött. Gel. Anz. 1926 S. 363— 367; H. Pla⸗ nitz, Z2RG. 47(1927) S. 774— 779; H. Meyer, D. Lit. Z. 1927 Sp. 477— 481.


