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3. Ernſt Hoyer. Die Ehen minderen Rechts in der fränkiſchen Zeit. Brünn 1926.
Zeitlich der Arbeit Zallingers folgend und in Kenntnis ihrer Ergebniſſe geſchrieben bietet das Buch Hoyers Erörterungen über die Ehen minderen Rechtes in der fränkiſchen Zeit. Es betrifft alſo die von dem Rechte nicht als Vollehen gewerteten ge⸗ ſchlechtlichen Verbindungen zwiſchen Mann und Frau bis zum Ende des erſten Jahrtauſends n. Chr., zu denen Hoyer die Konſensehe, die Ungenoſſenehe(einſchließlich der Kebsehe) und die Ehe unter Unfreien rechnet. Nachdem er das Rechtsinſtitut der Ehe in der germaniſchen Urzeit, wie es ihm vorſchwebt, geſchildert hat, behan⸗ delt er das römiſche und das kanoniſche Eheſchließungsrecht, ſowie die Entwicklung der dotierten Muntehe zu der durch Konſens be⸗ gründeten Morgengabsehe, bei der das aus dem ehemaligen Kauf⸗ preis für die Braut erwachſene Wittum, die dos legitima, erſetzt oder aufgeſogen wurde durch ein Geſchenk des Mannes an die Frau nach der Brautnacht in Geſtalt der Morgengabe. Sodann beſchäftigt er ſich mit der Entführung der Frau als Konſensehe, der Geſchlechts⸗ verbindung der freien Frau mit einem unfreien Manne als Entfüh⸗ rungsehe und der Entwicklung der Kebsverbindung zur Kebsehe. Die letzten Abſchnitte des Buches ſind den Geſchlechtsverbindungen der Unfreien, den Rechtswirkungen der Ehe ohne mundium ſowie der Ungenoſſenehe und der Ehe minderen Rechts im deutſchen Früh⸗ mittelalter gewidmet. Ein Eingehen auf die Ehen minderen Rech⸗ tes im ſpäten Mittelalter und in der Neuzeit wird von ihm noch geplant.
Der Grundgedanke, von dem das Buch beherrſcht wird, iſt der, daß es in der germaniſchen Urzeit wie in der fränkiſchen Periode nur eine Form der Vollehe, die durch die Gewalt des Mannes als des Familienoberhauptes gekennzeichnete Muntehe, gegeben habe, der gegenüber alle andern Arten von geſchlechtlichen Verbindungen, von denen die Quellen berichten, nur als Ehen minderen Rechtes zu gelten hätten. Hoyer folgt ſomit im weſentlichen der in dem bisherigen Schrifttum vorwaltenden Auffaſſung, der gegenüber allerdings auch ſchon früher bei Forſchern, wie Ficker und v. Amira, die Meinung auftaucht, daß die Anfänge der Entwicklung eine freie Ehe auf mutterrechtlicher Grundlage gekannt hätten, als deren Ausläufer eben die Friedelehe des germaniſchen Rechtes er⸗ ſcheine, während die Muntehe in dem oben ſkizzierten Sinne als


