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zwiſchen dem Mundialgeſchäft und dem Akt im Ring beſtreiten. Wie insbeſondere Ernſt Heymann ¹¹) bemerkt, mag wohl mit dem Fortſchreiten der Entwicklung die Zuſtimmung der Braut im⸗ mer mehr in den Vordergrund gerückt und damit das alte Mun⸗ dialgeſchäft verblaßt ſein.„Trotzdem iſt es noch im Nibelungenlied und in der Gudrun nicht bloße Vorausſetzung für den Vermäh⸗ lungsakt, ſondern dieſer iſt noch lange zugleich ſeine Ausführung.“ Zur Begründung ſeines Standpunktes verweiſt Heymann einmal auf eine Anzahl von Wendungen in den beiden Epen, aus denen dieſe Folgerung zu ziehen ſei, ſodann auf die Ausgeſtaltung der von Z. nicht weiter behandelten Heimführung und des dabei eine Rolle ſpielenden Geleites der Braut, das ſich wenigſtens ſpäter„als Führung der Braut durch ihre Verwandten zum Vermählungsakt und dann weiterhin als Führung der angetrauten jungen Frau durch den Bräutigam in das eigene Heim“ darſtelle ³2). Das hin⸗ dert jedoch Heymann nicht, anzuerkennen, daß zur Zeit des Ni⸗ belungenliedes, wahrſcheinlich aber auch ſchon lange vorher, unter Zurückdrängung des reinen Kaufgedankens die Ehewirkung außer⸗ dem an die Erklärung im Ringe geknüpft war und daß eine ur⸗ ſprüngliche, geſamtgermaniſche Auffaſſung beſtand,„wonach kein freies Weib gegen ſeinen Willen zur Ehe gegeben werden kann ³³).“ In dieſer Feſtſtellung und in der Hervorhebung einer Anzahl von Geſichtspunkten, die ſich ſpäter bei der Unterſuchung Herbert Meyers als fruchtbar gezeigt haben, wie der Verwertung gewiſſer, von der neueren völkerkundlichen Forſchung gewonnener Ergebniſſe und der Betonung der wirtſchaftlichen Verhältniſſe, die auch zur Einheirat des Mannes in das Haus des Vaters der Frau führen konnten ³⁴), beruht der dauernde Ertrag der Arbeit Z.s ³⁴a).
21) S. 472/3. Ahnlich Hübner Sp. 2058.
³²) Heymann nimmt hier Bezug auf die Ausführungen Frens⸗ dorffs I S. 82 f., mit denen auch die Deutung des Brautlaufs als Braut⸗ tanzes durch Edward Schröder(ſ. oben S. 155 Anm. 25) vereinbar ſei, da der Üübergang des alten Geleites in einen deutſchen Reigentanz ſehr nahe liege. Heymann erwähnt dabei den Fackeltanz der preußiſchen Miniſter bei den Prinzeſſinnenhochzeiten(vgl. aber auch Bloch, HeſſBlV. XXV, S. 153) und vermutet, daß die Erinnerung an dies Geleite ſchließlich wohl noch⸗ in dem Austanzen des Brautſchleiers bis zur Gegenwart fortlebe.
3³) So Ficker, Unterſuchungen I S. XXIII(nach Z. S. 7).
34) S. Z. S. 8, 10 f., 66 Anm. 1 und dazu unten S. 168 f., 172. 34a) Weiteres unten S. 162 f., 165.


