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Eheſchließungsrechtes, ohne ſie grundſätzlich in Zweifel zu ziehen, auszubauen, ſo richtet die weiter zu beſprechende Abhandlung Zal⸗ lingers einen umfaſſenden Angriff gegen die Grundlagen der bisherigen Lehre, wie ſie oben umriſſen ſind. So hat ſie den An⸗ ſtoß zu einer erneuten eindringenden Beſchäftigung der Rechts⸗ hiſtoriker auch mit den Grundproblemen des frühgermaniſchen Ehe⸗ ſchließungsrechtes geboten. Mit ihr ſetzt ein Aufſchwung der For⸗ ſchung ein, der in der Unterſuchung Herbert Meyers über „Friedelehe und Mutterrecht“ ſeine Krönung findet.
Nibelungenlied und Gudrun enthalten eine Fülle von Angaben, welche die Verlobung und Eheſchließung zwiſchen den Hauptper⸗ ſonen der Epen betreffen, und um die ſich noch ein ganzer Kranz weiterer Heiratsſchilderungen rankt. Z. wirft nun zunächſt die Frage auf nach der Bedeutung, welche den literariſchen, insbeſondere den dichteriſchen Quellen für die rechtsgeſchichtliche Betrachtung bei⸗ zumeſſen iſt im Vergleich mit den Rechtsquellen im eigentlichen Sinne, vor allem den Urkunden, die mit ihnen„als Zeugniſſe über die Rechtsanwendung im Leben“ eine gewiſſe Verwandtſchaft aufweiſen.„Sie ſtehen natürlich in einem weſentlichen Punkte hinter dieſen zurück. Es fehlt ihnen das Gewicht der Realität. Alles iſt hier ja Erfindung des Dichters, der nicht bloß in Bezug auf die Fabel ſelbſt, ſondern auch auf die kulturhiſtoriſche Einkleidung derſelben volle Freiheit beſitzt, nach Willkür verfahren kann. So kann ihr Zeugniswert in den weiteſten Grenzen ſchwanken, je nach dem Verhalten des Dichters. Wenn dieſer aber tatſächlich die Zu⸗ ſtände und Einrichtungen des Rechtslebens einerſeits kennt und be⸗ rückſichtigt und andererſeits gewiſſenhaft zur Darſtellung bringt, ſo kann es ſein, daß der Wert ſolcher poetiſchen Quellen den der eigentlichen Rechtsquellen ſogar noch überſteigt. Weil nämlich die Dichtung oft ein viel ausgeführteres, anſchaulicheres und lebens⸗ volleres Bild auch der rechtlichen Vorgänge und ſomit des aus ihnen erkennbaren geltenden Rechtes gibt als die lückenhafte oder formel⸗ hafte Aufſtellung und Wiedergabe derſelben in den Rechtsaufzeich⸗ nungen und Urkunden 2s).“
28) Z. S. 3/4. S. ferner S. 17, 37/8, 52, 54. Eine ähnliche Auffaſſung vertritt Löbner, Die Hochzeit. Deutſches Gedicht des zwölften Jahrhunderts. Berliner philoſ. Diſſ. 1887 S. 41 f. Zurückhaltender Schulenburg, Die Spuren des Brautraubes, Brautkaufes und ähnlicher Verhältniſſe in den fran⸗ zöſiſchen Epen des Mittelalters, ZVR. 12(1897) S. 129 f., 161 f., insbeſ. 130/1; Weſtrup, ZVR. 42, S. 135/6(unten S. 176 f.).


