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Die Eheschließung des deutschen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeschichtlichen Forschung, Ergebnisse und Ausblicke / von Karl Frölich
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Gegenſtand das Verlöbnis als ſolches. Sie gehen ein auf die Form des Verlöbniſſes und die Verwendung der gewöhnlichen Sym⸗ bole des Vertragsſchluſſes dabei, wie die Zahlung eines Handgeldes, Gottespfennig, Weinkauf, daneben den Gebrauch des Ringes, auf die Wirkungen des Verlöbniſſes und die mittelalterlichen Anſätze eines Aufgebots. Andere Darlegungen befaſſen ſich ebenſo wie die bisherigen ſtändig untermiſcht mit ſprachlichen Exkurſen ¹s) mit der Eheſchließung und ihren äußeren Vorgängen, mit der an die Trauung ſich anreihenden Heimführung, in der Frensdorff, ähnlich wie ſchon früher bei der Erwähnung des Wortes Brautlauf, Anklänge an die urſprüngliche Raubehe zu erkennen glaubt ¹⁹), mit der das Gegenſtück zu der Heimführung bildenden Entführung, mit den ſtändiſchen Verhältniſſen der Ehegatten, der Auflöſung der Ehe und den aus ihr entſpringenden Rechtsbeziehungen, mit der recht⸗ lichen Behandlung von Bigamie und Ehebruch. Ferner beſchäftigt ſich Frensdorff mit der Rechtsſtellung der Frau, namentlich auch in vermögensrechtlicher Hinſicht, während des Beſtehens der Ehe, mit Mitgift und Brautſchatz, mit den güterrechtlichen Wirkungen der Beendigung der Ehe, ſowie mit zwei in den ſtädtiſchen Statuten der Hanſa nicht erwähnten, aber doch im Leben vorkommenden Rechtsin⸗ ſtituten, der Morgengabe und den ſog. Spielpfennigen. Als Abſchluß folgt ein Kapitel, das vornehmlich für die Volkskunde von Intereſſe iſt und das Erörterungen bringt über die kirchlichen und weltlichen Feiern der Eheſchließung, über eine Reihe kulturhiſtoriſch wichtiger Erſcheinungen, wie das Hochzeitsmahl, den Hochzeitstanz und die bei der Hochzeit üblichen Geſchenke, endlich über die ſtädtiſchen Hoch⸗ zeitsordnungen, auf deren reichen, aber kaum ſchon hinlänglich aus⸗ geſchöpften Gehalt für Wortforſchung, Wirtſchafts⸗ und Sittenge⸗ ſchichte Frensdorff ausdrücklich hinweiſt ²⁰), und die er auf ihren allerdings nicht ſehr erheblichen rechtlichen Ertrag unterſucht.

Das Geſagte genügt, um darzutun, ein wie lohnender Stoff zugleich für ſprachliche und volkskundliche Betrachtungen in dieſen Aufſätzen ruht. Ihr Wert liegt für die rechtsgeſchichtliche For⸗ ſchung vor allem in der Fülle von mit genauen literariſchen und urkundlichen Belegen verſehenen Einzelbeobachtungen innerhalb eines zwar räumlich begrenzten, aber überaus vielſeitige Geſichtspunkte

¹s) EinVerzeichnis der bemerkenswerteſten Wörter und Sachen findet ſich F. II S. 123 126.

¹⁰) F. I S. 3034; II S. 9/10, 82.

²⁰) F. II S. 102.