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Die Eheschließung des deutschen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeschichtlichen Forschung, Ergebnisse und Ausblicke / von Karl Frölich
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öffentliche Zuſammenleben eines freien Mannes mit einer freien Frau. Über ihr Weſen beſteht keine Einheitlichkeit der Auffaſſung ¹¹), da ſie vielfach zuſammengeworfen wird mit der Kebsehe, der Ver⸗ einigung eines Freien mit einer Unfreien, ein Ausdruck, der aber auch wieder mehrdeutig iſt, da er ebenfalls auf die Geſchlechtsver⸗ bindungen ausſchließlich unter Unfreien Bezug hat ¹²).

Wir wenden uns nunmehr der neueren rechtsgeſchichtlichen Li⸗ teratur aus dem abgelaufenen Jahrzehnt zu, die vornehmlich den Fragen der frühmittelalterlichen Eheſchließung gewidmet iſt.

II. Die Ergebniſſe der rechtsgeſchichtlichen Forſchung des letzten Jahrzehnts.

a) Die Arbeiten von Ferdinand Frensdorff, Otto Zallinger, Ernſt Hoyer und K. A. Eckhardt.

1. Ferdinand Frensdorff. Verlöbnis und Eheſchlie⸗ ßung nach hanſiſchen Rechts⸗ und Geſchichtsquel⸗

¹1¹) Ficker, Unterſuchungen zur Erbenfolge der oſtgermaniſchen Rechte III(Innsbruck 1896) S. 393 f. vertritt einen von der überwiegenden Meinung abweichenden Standpunkt. Er hält eine Entwicklung für möglich, die ihren Ausgang von der von ihm ſog. Widumsehe genommen habe, die von der Kaufehe zu trennen ſei. Er erblickt in ihr eine Eheform, bei der die dem Manne urſprünglich rechtlich gleichgeſtellte Frau ſelbſt ſich jenem auf deſſen Lebenszeit um den Widum verkauft habe, und die entweder aus dem Ver⸗ kauf der Frau zur Unfreien oder aus der Friedelehe als einem Konkubinat unter Freien oder aus der Miſchung beider Verhältniſſe erwachſen ſei(S. 415). Von der hier gemeinten rechten SFriedelſchaft unterſcheidet er eine un⸗ rechte Friedelſchaft, bei der eine Haustochter eigenmächtig gegen den Willen ihrer Gewalthaber die bloße Beiſchläferin eines Mannes wurde. v. Amira, Grundriß des Germaniſchen Rechts, 3. Aufl.(Straßburg 1913), folgt in der Auffaſſung der nach ihm auf der Grundlage prähiſtoriſcher Weibergemeinſchaft und der Herrſchaft des Mutterrechts erwachſenen Raubehe und ihrer Ent⸗ wickelung zur Kaufehe im allgemeinen der oben im Texte(S. 146/7) an erſter Stelle gedachten Anſchauung, er erwähnt aber(S. 180, 184) neben Raub⸗ und Ver⸗ tragsehenoch ein eheähnliches Verhältnis in Geſtalt des tatſächlichen offenen und dauernden Zuſammenlebens eines Mannes mit einem Weibe( von Modernen als Kebsehe', im ſpan. R. als barragania bezeichnet), das nach beſtimmter Dauer als Ehe behandelt wurde. Anſcheinend ohne Zuſammen⸗ hang hiermit und ohne nähere Erläuterung ſtreift er(S. 178) die Rechts⸗ ſtellung derFriedel und der im Hauſe gehaltenenKebſe.

¹²) Es mag genügen, wenn ich mich wegen des Streitſtandes auf die Hinweiſe bei H. Meyer S. 202 Anm. 2, 206 Anm. 4, 212 Anm. 4, 223 Anm. 2, 224 f., insbeſ. 224 Anm. 4, 227 Anm. 3, 228 Anm. 15, 244 Anm. 2 und das dort beigebrachte Schrifttum berufe.