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keineswegs immer ein naher Verwandter der Brautleute— zuge⸗ zogen wurde, die, von der Braut oder den beiden Brautleuten frei gewählt, in der Rolle eines Treuhänders die Braut dem Bräutigam übergab, alſo„nicht wie der Vormund kraft verwandtſchaftlichen Rechts, ſondern lediglich kraft Auftrags“ der Brautleute ¹).
Von einem Tätigwerden kirchlicher Organe war bei der als weltliches Rechtsgeſchäft betrachteten Eheſchließung in der erſten Hälfte des Mittelalters keine Rede. Allerdings kannten auch ſchon die Germanen in heidniſcher Zeit eine religiöſe Weihe der Ehe durch Loswurf, durch Thors Hammer, der der Braut in den Schoß ge⸗ legt wurde, durch dreimalige Umführung der jungen Frau um den Herd, auf dem zu Ehren der Götter ein Feuer brannte. Nach dem Siege des Chriſtentums wurden die heidniſchen Sitten verdrängt durch die an die Trauung ſich anſchließende Einſegnung durch den Prieſter.„Da im Laufe der Zeit die alten Organe der öffentlichkeit, Gemeinde, Gericht, Familienrat zurücktraten und, was vom öffent⸗ lichen Leben übrig blieb, ſich in die Kirche verpflanzte, ſo wurde es im Mittelalter Sitte, die Trauung, beſonders jene beſprochene Laien⸗ trauung, um ihr größtmöglichſte Öffentlichkeit zu ſichern, vor der Kirchentür(ante valvas ecclesiae), vor der„Brauttür“(ſo nannte man deshalb vielfach die Haupttür an der Nordſeite) zu vollziehen. Die Neuvermählten konnten ſich dann gleich darauf mit der Hoch⸗ zeitsverſammlung in die Kirche hineinbegeben, um dort die Braut⸗ meſſe zu hören und im Anſchluß an ſie den kirchlichen Segen zu empfangen.“ Häufig erfolgte die Einſegnung erſt, wie namentlich das Nibelungenlied dartut, am Tage nach der Trauung und nach gehaltenem Beilager. Die Mitwirkung des Prieſters zog indeſſen den„rein weltlichen Charakter“ der Eheſchließung nicht in Mit⸗ leidenſchaft, ſeine geiſtliche Tätigkeit ſetzte erſt nach dem Abſchluß des Rechtsaktes ein ¹⁰).
Neben der Vollehe, von der bisher die Rede war, der rechten Ehe, wies die germaniſche Frühzeit auch noch andere Formen der Geſchlechtsverbindung auf, die das Recht anerkannte. Ihr Weſen war bedingt durch das Fehlen der Gewalt des Ehemannes über die Frau und die Kinder, die unter der Munt des bisherigen Gewalt⸗ habers der Frau verblieben. Zu ihnen rechnet die herrſchende Lehre vor allem die ſogen. Friedelehe, die gekennzeichnet iſt durch das
*) Hübner S. 584, 586. 1⁰) Hübner S. 587(in Anlehnung an Frensdorff— ſ. u. II a) 1— II S. 3), 588.


