Und endlich vollzog ſich eine Umgeſtaltung dahin, daß an die Stelle der zunächſt rein paſſiven Beteiligung der(mündigen) Braut ihre Zuſtimmung trat.„Hatte bis dahin der Vater(Vor⸗ mund) der Braut den Verlobungsvertrag, wenngleich unter Kon⸗ ſens der Tochter, abgeſchloſſen, ſo ging jetzt die Tochter ſelber die Verlobung ein, nur daß ihrem Vater(oder Vormund) als Reſt des alten Verlobungsrechtes ein Konſensrecht, alſo ein Veto gegen die Eingehung der Ehe zuſtand s)“. Damit wandelte ſich die Verlobung zu einem Vertrag zwiſchen den Brautleuten ſelbſt, der aber eben⸗ falls den Grundſätzen des gewöhnlichen Vertragsrechtes unterworfen war, der namentlich als„abgeſchwächter Realvertrag“ durch Hin⸗ gabe einer Arrha ſeitens des Gläubigers abgeſchloſſen wurde. Als Arrha, als ſymboliſches Handgeld, iſt nach römiſch⸗italieniſchem Vorbilde auch in Deutſchland der Ring des Bräutigams, der an die Braut gegeben wurde, aufgekommen, der Ringwechſel beider Brautleute gehört erſt einem jüngeren Zeitraum an.
In Erfüllung des in der Verlobung vorliegenden Vertrages erfolgte am vereinbarten Tage die Übergabe der Braut(traditio puellae, ahd. prutigeba) durch den Gewalthaber der Braut an den Bräutigam. Dies war die Trauung, durch die die Braut dem Manne getraut, d. h. ihm„zur Treue“ überantwortet wurde. Die Rechtsförmlichkeiten der Trauung, die im Hauſe der Braut ſtattfand und ſich als„ein öffentlicher feierlicher Akt in Anweſen⸗ heit der beiderſeitigen Verwandten“ darſtellte, entſprachen noch lange denen des urſprünglich einheitlichen Eheſchließungsaktes, ſie deckten ſich zum Teil mit den Gebräuchen, die bei der Annahme an Kindes⸗ ſtatt üblich waren. Den Schluß der Trauung bildete die Heim⸗ führung in das Haus des Mannes mit Hochzeitsmahl und-tanz und die Zeremonie der ſogenannten„Bettſetzung“, wodurch „die Bedeutung des ehelichen Beilagers als des für den Eintritt der vollen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Aktes“ betont wurde, der vielfach erſt für das Inkrafttreten des ehelichen Güterſtandes entſcheidend war.—
Auch als die Verlobung durch den Vormund abgelöft wurde durch die Selbſtverlobung und Selbſttrauung der Braut, erhielt ſich die alte Rechtsanſchauung noch inſofern, als ebenfalls bei der Selbſt⸗ trauung eine dritte Perſon aus dem Laienſtande— meiſt, aber
³) Sohm, Das Recht der Eheſchließung aus dem deutſchen und ca⸗
noniſchen Recht geſchichtlich entwickelt(Weimar 1875) S. 52(nach Hübner S. 583).


