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Die Eheschließung des deutschen Frühmittelalters im Lichte der neueren rechtsgeschichtlichen Forschung, Ergebnisse und Ausblicke / von Karl Frölich
Entstehung
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Eheſchließung wirkten die beiderſeitigen Sippen mit, ſie erteilten ihre Zuſtimmung, die Eheſchließung war zugleich einegeſchlechter⸗ rechtliche Angelegenheit.

In fränkiſcher Zeit fiel der urſprünglich einheitliche Eheſchlie⸗ ßungsakt auseinander in zwei zeitlich und begrifflich getrennte Vor⸗ gänge, die Verlobung und die Trauung.

Die Verlobung bildete nunmehr den Veräußerungsver⸗ trag, der demnächſt durch die Trauung erfüllt wurde. Die Verlo⸗ bung war auch jetzt noch zuerſt ein Vertrag zwiſchen dem Bräutigam und dem namens der Sippe der Braut handelnden Gewalthaber der letzteren, nicht dieſer ſelbſt, obwohl ihrem Willen unter dem Einfluß der Kirche im wachſenden Ausmaße Beachtung geſchenkt wurde. Der Verlobungsvertrag unterſtand ebenfalls den allgemei⸗ nen Regeln des Vertragsrechtes, er war ein Realvertrag und ver⸗ pflichtete den Bräutigam zur alsbaldigen Bewirkung ſeiner Leiſtung, zur Zahlung des Kaufpreiſes, wodurch der Muntwalt der Braut gebunden wurde, die nach dem Abkommen des urſprünglichen Bar⸗ geſchäftes auf einen ſpäteren Zeitpunkt verſchobene Gegenleiſtung, die Übergabe der Braut, zu vollziehen. An die Stelle der Zahlung des vollen Kaufpreiſes durch den Bräutigam trat dann im Ein⸗ klang mit der Entwicklung des ſonſtigen Vertragsrechtes die Lei⸗ ſtung eines bloßen Hand⸗ oder Angeldes, einer Arrha. Auch er⸗ öffnete ſich jetzt die Möglichkeit, die Verlobung ſtatt als Real⸗ vertrag als Formalvertrag abzuſchließen, d. h. als einen ſolchen Vertrag, der die Beobachtung beſtimmter Formen, insbeſondere den Gebrauch feſtſtehender Symbole, erforderte.

Wichtige Änderungen griffen in der Folge Platz, indem als Gegenſtand des Geſchäfts nicht mehr die Braut als ſolche, ſondern die Muntherrſchaft über ſie betrachtet und indem weiter der Kauf⸗ preis der Braut ſelbſt, nicht mehr ihrer Sippe, ausgehändigt wurde. Schon bald wurde es üblich, daß der Gewalthaber der Braut dieſer den Kaufpreis ganz oder teilweiſe überließ. Hieraus erwuchs all⸗ mählich ein Rechtsanſpruch auf den Betrag, der fortan nicht mehr als Kaufpreis an die Sippe für das Abkaufen der Braut oder der Munt über ſie, ſondern als Zuwendung für die Braut ſelbſt, als Mitgift, als Dos erſchien zu dem Zwecke, ihr als Leibgedinge, als Witwenverſorgung zu dienen. Die KaufeVhe wandelte ſich zur Mitgiftehe, zur Dotalehe, womit etwa ſeit dem 12. Jahr⸗ hundert die Beſtellung des Wittums aufhörte, eine für die Rechts⸗ gültigkeit der Ehe entſcheidende Rolle zu ſpielen.