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Summe entrichten mußte. Aus ihr habe ſich als zweite Form der Ehe die Kaufehe dadurch entwickelt, daß eine vorher vereinbarte Abfindung die nachträgliche Zahlung beim Frauenraub erſetzt habe. Nach der überwiegenden Meinung iſt dagegen,— da auch ſchon zu Beginn wohl endogamiſche Ehen, d. h. Ehen zwiſchen Angehörigen derſelben Sippe, vorherrſchten und die Sippe als Friedensverband Gewalttätigkeiten unter ihren Mitgliedern hinderte,— die Kauf⸗ ehe nicht aus der Raubehe hervorgegangen, ſondern Raubehe und Kaufehe haben von Anfang an nebeneinander Bedeutung gehabt. Man kaufte die Braut, wenn man mit ihrem Gewalthaber in fried⸗ lichem Rechtsverkehr ſtand, man raubte ſie, wenn dies nicht der Fall war ⁷). In ſpäterer Zeit iſt dann die Kaufehe die einzige Form der Ehebegründung, die in den ſchriftlichen Rechtsquellen bezeugt iſt.
Die Eheſchließung ſtellt ſich auf dieſer Stufe der Entwicklung dar als ein Rechtsgeſchäft zwiſchen dem Bräutigam und ſeinen Verwandten auf der einen, dem Vater oder Vormund der Braut und ihren Verwandten auf der andern Seite, durch das die Gewalt über die Frau, die„Munt“, auf den Ehemann übertragen wurde. Die Volksrechte gebrauchen dafür Wendungen, wie„uxorem emere“,„feminam vendere“,„pretium nuptiale“ uſw., wobei allerdings zu beachten iſt, daß der Ausdruck„Kauf“ in der alten Rechtsſprache einen anderen und weiteren als den heutigen Sinn hatte: er konnte angewandt werden auf jeden„Vertrag auf Ge⸗ genſeitigkeit“. Da die Braut hierbei lediglich als Kaufgegenſtand, nicht als Vertragspartei erſcheint, iſt ihre Einwilligung nicht er⸗ forderlich, obwohl möglicherweiſe ſchon früh ihrem Willen wenig— ſtens tatſächlich Rechnung getragen wurde.
Der Vertrag, von dem hier die Rede iſt, lehnte ſich in jeder Hinſicht an die ſonſt geltenden Regeln des germaniſchen Vertrags⸗ rechts an. Auch er war, wie alle Verträge der älteſten Zeit, Bar⸗ geſchäft und Realvertrag, d. h. es erfolgte die ſofortige Übergabe der Frau Zug um Zug gegen bare Zahlung des als Wittum (widemo, Widum) bezeichneten Kaufpreiſes. An die Übergabe der Braut durch den Gewalthaber, den Muntwalt der letzteren an den Bräutigam reihte ſich die Heimführung der Braut in das Haus des Bräutigams und der ſymboliſche Vollzug des Beilagers in öffent⸗ licher Form, wodurch die Eheſchließung vollendet wurde. Bei der
*) Vgl. hierzu Rietſchel bei Hoops, Reallexikon der germaniſchen Altertumskunde III(1915/6) S. 460.
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