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Die medicinischen Facultäts-Examina an der Landes-Universität / das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogliche medicinische Facultät zu Gießen : du Thil.
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§. 5.

Examinatoren ſind die ordentlichen Nominalprofeſſoren der betreffenden Facultät.

Der Tag der Prüfung wird von dem Decane der mediiciniſchen Facultät feſtgeſetzt. Letzterer hat bei der Prüfung den Vorſitz zu führen, jedoch nur bei Stimmengleichheit eine entſcheidende Stimme.

§. 10.

Ueber die beſtandene Vorprüfung wird dem Candidaten durch den Decan der mediciniſchen Facul⸗ tät ein Zeugniß ausgeſtellt, welches bei der Meldung zu der ſpäteren medieiniſchen Doctorprüfung eingereicht werden muß.

II. So lange die Profeſſuren der Botanik und Zoologie nicht mit ordentlichen Profeſſoren beſetzt ſind, beauftragen wir mit der Vorprüfung im Fache der Botanik den Großh. Forſtmeiſter Dr. Heyer, mit derjenigen im Fache der Zoologie aber den Großh. Profeſſor Dr. Vogt. Sollte in Zukunft in der philoſophiſchen Facultät bezüglich der Fächer, über welche ſich die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung erſtreckt, eine längere Vacanz eintreten, ſo behalten wir uns in Anſehung des für die Dauer der Vacanz zu be⸗ ſtellenden Examinators Entſchließung vor und iſt dieſerhalb jedesmal von Ihnen an uns zu berichten.

III. Das Honorar, welches für die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung an jeden Prüfenden von jedem Candidaten zu entrichten iſt, beſtimmen wir auf 2 fl., für den Decan der mediciniſchen Facultät jedoch auf 4 fl.

IV. Was die in dem Vortrage Ihres Referenten enthaltenen Bemerkungen über die Oeffentlichkeit der naturwiſſenſchaftlichen Vorprüfung, ſowie der practiſchen und mündlichen Prüfung betrifft, ſo unter⸗ liegt es durchaus keinem Anſtande, daß den Studirenden, insbeſondere denjenigen der Medicin, der Zutritt geſtattet wird, was auch ſchon im Sinne unſeres Reſcriptes vom 3. v. M., welches in der befragten Beziehung ohnehin nur Anhaltspunkte geben ſollte, lag.

V. Ihrem Antrage gemäß wollen wir jedem Candidaten der Medicin, welcher die naturwiſſen⸗ ſchaftliche Vorprüfung beſtanden hat, geſtatten, ſich zu den kliniſchen Prüfungen, desgleichen zur prak⸗ tiſchen anatomiſchen Prüfung auch vor demjenigen Semeſter zu ſiſtiren, in welchem ſchriftlich und mündlich die letzten Prüfungen geſchehen. Danach wäre der§. 16. der Prüfungs⸗Ordnung, wie folgt, zu faſſen:

Die praktiſche Prüfung geht voraus und es iſt zur Benutzung des gegebenen Materials jedem Candidaten der Medicin, welcher die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung gehörig beſtanden hat, geſtattet, ſich zu derſelben auch vor demjenigen Semeſter zu ſiſtiren, in dem die ſchriftliche und mündliche Doctor⸗ prüfung erfolgt.

VI. Den in unſerem Reſcripte vom 3. v. Mts. bezeichneten Modus für die practiſchen medieini⸗ ſchen, chirurgiſchen und geburtshülflichen Prüfungen haben wir nur als einen im Allgemeinen zu befol⸗ genden empfohlen, und wir finden daher nichts dabei zu erinnern, daß das von Ihrem Referenten für die Ausführung der kliniſchen Prüfungen beantragte Verfahren in Anwendung gebracht wird.

Sie werden nunmehr das weiter Erforderliche veranlaſſen und erhalten in den Anlagen Ihre Akten zurück.

Zugleich theilen wir Ihnen die nachſtehende Abſchrift zur Nachricht mit.

du h i.