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Die medicinischen Facultäts-Examina an der Landes-Universität / das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogliche medicinische Facultät zu Gießen : du Thil.
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Zu Nr. D. 3847. de 1846. Darmſtadt, am 3. April 1847.

2. Bekkefende DieWedieciniſchen/ Fakultäts⸗Eramina an der Landes⸗ Uüiverſität.

Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz

an

die Großherzogliche mediciniſche Facultät zu Gießen.

Den durch unſer Reſcript vom 13. Decbr. 1844 Ihnen mitgetheilten Entwurf einer Ordnung für die mediciniſchen Fakultätsprüfungen an der Landes⸗ Univerſität zur Erlangung der Doctorwürde und der Erlaubniß zur Ausübung der Praxis für Aerzte in der geſammten Helltunde haben wir nach Em⸗ pfang Ihres Berichts vom 27. Decbr. 1845 einer Reviſion unterzogen und daran diejenigen Abän⸗ derungen vorgenommen, welche Sie aus der Anlage erſehen werden.

In Folge allerhöchſter Entſchließung verfügen wir nunmehr, daß nach den Beſtimmungen dieſer revidirten Prüfungs⸗Ordnung bei den mediciniſchen Facultätsprüfungen vom nächſten Sommer⸗Semeſter an, vorerſt jedoch nur probeweiſe verfahren werden ſoll, indem es die Abſicht iſt, die fragliche Prüfungs⸗ Ordnung erſt dann, wenn ſie ſich durch die Erfahrung bewährt hat, und mit den ſich etwa als noth⸗ wendig darſtellenden Modalitäten definitiv einzuführen und zu veröffentlichen. Nach Ablauf eines Jahres werden Sie daher in einem gutachtlichen Berichte ſich darüber äußern, ob und welche Abänderungen oder Zuſätze Sie nach den bis dahin gemachten Erfahrungen für nothwendig oder zweckmäßig erachten, damit hierauf bei der definitiven Feſtſtellung der Prüfungs⸗Ordnung und deren Veröffentlichung die geeignete Rückſicht genommen werden kann.

Zugleich finden wir uns zu nachſtehenden Bemerkungen veranlaßt:

Zu§. 2. Ihrem Antrage gemäß und in Berückſichtigung der für denſelben angeführten Gründe haben wir davon abgeſehen, den Beſuch von gewiſſen Vorleſungen als Bedingung der Zulaſſung zur Facultätsprüfung vorzuſchreiben, woraus auch von ſelbſt folgt, daß die Beſtimmung der Dauer der Studienzeit wegfallen mußte. Dagegen dürfen wir von den Mitgliedern Ihrer Facultät erwarten, daß ſie als Lehrer jede ſich ihnen darbietende Gelegenheit benutzen werden, die Studirenden in geeigneter

9 Weiſe auf die Bedeutung und Erleichterung aufmerkſam zu machen, welche ihnen der geordnete Beſuch.

der Vorleſungen gewährt, gleichwie denn auch gerade dieſes der nächſte Zweck der Einführung des Studienplanes war. Dann ſetzen wir aber auch voraus, daß Sie bei den Prüfungen mit um ſo größerem 1