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Ernſte und mit um ſo größerer Strenge die durch die Prüfungs⸗Ordnung beſtimmten Anforderungen aufrecht halten werden, die alsdann die einzige Garantie einer gründlichen ärztlichen Bildung abgeben werden.
Zu§. 3. Nach reiflicher Erwägung und damit bei den medieiniſchen Doctor⸗Prüfungen nicht blos auf fachwiſſenſchaftliche, ſondern auch auf hülfswiſſenſchaftliche Gegenſtände, ganz beſonders auf Natur⸗ kunde, worauf ſich das Studium der Medicin gründet, ausreichende Rückſicht genommen werde, halten wir es für angemeſſen, der Prüfung in den cigentlichen Disciplinen der Medicin eine Vorprüfung in den Naturwiſſenſchaften vorausgehen zu laſſen. Hierüber ſind die betreffenden Vorſchriften in den§§. 4— 10. enthalten. Dieſe Vorprüfung ſoll nach§. 5. von den ordentlichen Nominalprofeſſoren der betreffenden Facultät, unter Vorſitz des Decans Ihrer Facultät, abgehalten werden, wonach der urſprüngliche Ent⸗ wurf die nöthige Abänderung erlitten hat.
Da dermalen die Profeſſur der Botanik erledigt und das Lehrfach der Zoologie einem außerordent⸗ lichen Profeſſor übertragen iſt, ſo fordern wir Sie, bevor wir an die Großh. philoſophiſche Facultät die erforderliche Verfügung erlaſſen, zum baldigſten Bericht darüber auf, welchen akademiſchen Lehrern bis dahin, wo die Lehrfächer der Botanik und Zoologie durch ordentliche Profeſſoren vertreten ſeyn werden, die Vorprüfung in den erwähnten Fächern zu übertragen iſt, wobei Sie zugleich Vorſchläge wegen der für die fragliche Vorprüfung zu entrichtenden Gebühr machen werden.
Zu§. 7. Nach dieſem§ ſoll die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung öffentlich ſeyn und eine gleiche Beſtimmung enthält der§. 14. bezüglich der practiſchen und der mündlichen Prüfung. Es verſteht ſich indeſſen von ſelbſt, daß die Oeffentlichkeit der erwähnten Prüfungen nur eine beſchränkte ſeyn kann, und die Grenzen derſelben ergeben ſich von ſelbſt, wenn der Geſichtspunkt feſtgehalten wird, daß es den übrigen Profeſſoren, Aerzten, überhaupt Leuten von Fach und etwa den Angehörigen der Candidaten möglich werden ſoll, der Prüfung beizuwohnen, ohne daß daraus ein öffentlicher Actus gemacht wird, was Zeit und Um⸗ ſtände auch auf andere Weiſe nicht geſtatten würden. Das Hinzudrängen unbefugter Perſonen iſt leicht zu verhindern und wir beſtimmen zu dem Ende, daß der Decan Ihrer Facultät Karten zum Beiwohnen bei den Prüfungen und zwar außer an die Mitglieder der Univerſität, beſonders an Leute von Fach aus⸗ theilen, den mit ſolchen Karten nicht verſehenen Perſonen aber der Zutritt nicht geſtattet ſeyn ſoll.
Zu§. 15 und 16. Was Ihre Bedenken rückſichtlich der Abhaltung der practiſchen medieiniſchen, chirurgiſchen und geburtshülflichen Prüfung betrifft, ſo haben wir die bezüglichen Vorſchriften des ur⸗ ſprünglichen Entwurfs mit dem Zuſatze zu§. 15.„inſoweit es die Natur der Prüfung zuläßt“ beibe⸗ halten, weil wir wünſchen, daß dieſe practiſchen Prüfungen mehr, als es bisher der Fall war, ein Theil der Prüfungen ſelbſt ſeyn ſollen. Dabei verſteht es ſich von ſelbſt, daß Ihnen zur Begründung Ihres Urtheils über den Candidaten die mit ihm am Krankenbette gemachten Erfahrungen nicht benommen ſind, noch benommen werden können. Nur ſoll dem Candidaten am Schluſſe ſeiner Studien nochmals jede mögliche Gelegenheit gegeben werden, zu zeigen, welche Kenntniſſe er ſich in der practiſchen Behandlung
*„ von Kranken erworben hat. Dieſes wird zugleich auch durch den Fall erfordert, wenn ein Candidat
etwa die Kliniken früher nicht als Practicant beſucht hat. In Anſehung der Oefefentlichkeit der befragten Prüfungen wiederholen wir das oben Bemerkte


