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Die medicinischen Facultäts-Examina an der Landes-Universität / das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogliche medicinische Facultät zu Gießen : du Thil.
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Abſchrift. M. L. 115. Zu Nr. D. 8,834. Darmſtadt, am 28. Mai 1847.

Betreffend: Die medieiniſchen Facultäts⸗Examina an der Landes⸗Univerſität.

Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz

an die Großherzogliche medieiniſche Facultät zu Gießen.

Wir haben bereits in unſerem Reſcripte vom 3. April dieſes Jahrs bemerkt, daß nach der neuen mediciniſchen Prüfungs-Ordnung vorerſt nur probeweiſe verfahren und dieſelbe erſt dann definitiv ein⸗ geführt werden ſolle, wenn ſie ſich durch die Erfahrung bewährt habe. Es kann uns daher nur erwünſcht ſeyn, wenn Sie Anſtände, welche ſich bei Ausführung der Prüfungs⸗Ordnung ergeben, zu unſerer Kenntniß bringen. Obgleich nun in dieſer Beziehung bis jetzt noch keine Erfahrungen gemacht werden konnten, ſo wollen wir doch den in Ihrem Berichte vom 22. v. Mts. zur Nr. M. F. 69. geſtellten Anträgen in der Weiſe Folge geben, wie aus dem Nachſtehenden hervorgeht:

I. Aus Rückſichten der Billigkeit genehmigen wir, daß die durch die neue Prüfungs⸗Ordnung vorgeſchriebene naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung noch auf ein Jahr verſchoben wird; auch ſoll nach Ihrem Antrage den Candidaten der Medicin geſtattet ſeyn, ſich dieſer Vorprüfung zu jeder ihnen belie⸗ bigen Zeit, jedenfalls jedoch vor der eigentlichen mediciniſchen Doctorprüfung, zu unterziehen.

Hiernach würde die Prüfungs⸗Ordnung einige Abänderungen erleiden, insbeſondere der§. 2. paſſender ſeine Stelle unmittelbar nach dem§. 12. finden. In jenem§. würden ſodann die Worte: in den erſten 4 Wochen des Semeſters, in welchem die Prüfung ſtattfinden ſoll wegfallen und unter den bei der Meldung zur Fachprüfung beizubringenden Belegen müßte noch das Zeugniß über die beſtan dene Vorprüfung aufgeführt werden. Ebenſo müſſen die§§. 4., 5. und 10. eine veränderte Faſſung erhalten und folgendermaßen lauten:

§. 4.

Dieſe wird mündlich abgehalten und umfaßt die Fächer der Botanik, Zoologie, Phyſik, Chemie und Mineralogie.

Den Candidaten der Medicin iſt geſtattet, ſich der naturwiſſenſchaftlichen Vorprüfung zu jeder ihnen beliebigen Zeit, jedenfalls jedoch vor der eigentlichen mediciniſchen Doctorprüfung zu unterziehen. Die Meldung zur Vorprüfung geſchieht bei dem Decane der mediieiniſchen Facultät, bei welchem ſich die Candidaten durch Vorlegung des Maturitäts⸗Zeugniſſes und der Matrikel zu legitimiren haben.