Druckschrift 
Die medicinischen Facultäts-Examina an der Landes-Universität / das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogliche medicinische Facultät zu Gießen : du Thil.
Einzelbild herunterladen

13

welcher jeder Examinator für den von ihm geprüften Gegenſtand eine der in§. 9. bezeichneten Nummern in Vorſchlag bringt.

Wenn ein Mitglied der Facultät gegen die Richtigkeit der beantragten Nr. einen Anſtand erhebt, ſo ſtimmt die Facultät durch Stimmen-Mehrheit ab, ob ſie dem Antrage des Examinators beipflichten will, oder eine andere Nummer für gerechtfertigt hält. Bei Gleichheit der Stimmen entſcheidet der Decan.

Die Nr. IV. in einem oder dem anderen Fache bedingt noch keine Zurückweiſung, wohl aber in der Mehrzahl derſelben und zwar auf ein halbes Jahr, wonach die mündliche Prüfung wiederholt werden kann. Geſchieht dieſes dreimal ohne günſtigen Erfolg, ſo iſt der Candidat für immer zurückgewieſen. Zeigt aber der Candidat auch nur in einem der Prüfungs-⸗Fächer ſo ſchlechte Kenntniſſe, daß er Nr. V. erhält, ſo wird er nach der Entſcheidung der Facultät auf ſechs Wochen bis ein halbes Jahr zurückge⸗ wieſen, worauf er dann das Examen in dieſem Fache aufs Neue vor der verſammelten Facultät zu wiederholen hat.

§. 34 Nachdem aus allen Prüfungen die einzelnen Cenſur-Nummern geſammelt ſind, wird die Summe der Zahlen durch die Summe der Einzel⸗Prüfungen 21 dividirt und dadurch die Nummer des Geſammtreſultats erhalten. Hiebei repräſentirt: 1 1 ½1= I. ausgezeichnet,

1%½ 1 25⁄1)= II. ſehr gut, 2%½ᷣ 1- 3 ½1)= III. genügend, 362= IV. nicht genügend.

Wer in dieſem Geſammtreſultat die Nummer IV. erhält, wird auf ein Jahr zurückgewieſen und hat ſodann das ganze Examen nochmals, unter abermaliger Berichtigung der Gebühren, zu abſolviren.

Mehr als dreimal kann kein Candidat zur Prüfung zugelaſſen werden.

§. 35.

Nach vollendeter und beſtandener Prüfung hat der Candidat eine von ihm ſelbſt verfaßte Abhand⸗ lung zu liefern, welche, nach erfolgter Approbation durch die mediciniſche Facultät und unter ſpecieller Mitwirkung eines ihrer Mitglieder, gedruckt und in einer öffentlichen Disputation vertheidigt wird.

Für die öffentliche Disputation können außerdem beſondere, von der Facultät zu approbirende Sätze aufgeſtellt werden, welche alsdann mit dem Thema der Diſſertation die Gegenſtände der Disputation bilden. §. 36.

Mit der bei dieſer Disputation durch den Promotor der mediciniſchen Facultät ertheilten Doctor⸗ Würde erhält der Neodoctor zugleich die venia practicandi für alle Zweige der Heilkunde im ganzen Großherzogthume.