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Die medicinischen Facultäts-Examina an der Landes-Universität / das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogliche medicinische Facultät zu Gießen : du Thil.
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§. 29.

Es werden in der Regel zwei Candidaten auf einmal geprüft. Ausnahmsweiſe kann jedoch ein Candidat allein zur mündlichen Prüfung zugelaſſen werden, welche aber alsdann nur zwei Stunden an jedem Tage dauert.

§. 30.

Die mündliche Prüfung wird jedesmal vor der ganzen verſammelten Facultät der ordentlichen Profeſſoren der Medicin, unter Beiwohnung des Rectors und Kanzlers oder des Stellvertreters des Letzteren, öffentlich gehalten.

§. 31.

Die Prüfungs-Gegenſtände werden auch hier durch das Loos aus einer Urne beſtimmt, welche die Fragen aus dem ganzen Gebiete der jedesmaligen Doctrin enthält. Es können eine oder mehrere Fragen für jede Disciplin gezogen werden, je nachdem es der Examinator für angemeſſen hält und die Zeit es erlaubt.

§. 32.

Am erſten Tage wird geprüft:

a) Phyſiologie und vergleichende Anatomie, drei Viertel⸗Stunden;

b) patholvgiſche 2 eine halbe Stunde;

c) Heilmittellehre,. drei Viertel⸗Stunden; . d) Allgemeine Pathologie und Geſchichte der Medicin, 4 eine halbe Stunde; e) Staats⸗Arzneikunde, eine halbe Stunde; Am zweiten Tage wird geprüft: a) Specielle Pathologie und Therapie, nebſt Augenheilkunde, eine Stunde; b) Chirurgie, nebſt Operationslehre, drei Viertel⸗Stunden; c) Geburtshülfe,

drei Viertel⸗Stunden; d) Pſychiatrie,

eine halbe Stunde. Iſt nur ein Candidat zur Prüfung zugelaſſen worden, ſo wird die für die einzelnen Disciplinen beſtimmte Zeit nach Verhältniß(§ 29.) abgekürzt. §. 33. Die Entſcheidung über die dem Candidaten zu gebenden Cenſur-Nummern findet in einer abge⸗ ſonderten Beſprechung der mediciniſchen Facultät unmittelbar nach Beendigung der Prüfung Statt, in