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Die medicinischen Facultäts-Examina an der Landes-Universität / das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogliche medicinische Facultät zu Gießen : du Thil.
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§. 22.

Die Fragen werden von den ordentlichen Nominalprofeſſoren der betreffenden Fächer geſtellt und durch das Loos an jedem Tage zwei, eine für den Vormittag und eine für den Nachmittag beſtimmt. §. 23.

Die ſchriftliche Beantwortung der Fragen geſchieht unter Clauſur. Die Ueberwachung beſorgen die ordentlichen Profeſſoren nach einem feſtzuſetzenden Turnus oder ein beeidigter paſſender Beamte.

§. 24.

Es dürfen keine Compendien, Collegienhefte, Auszüge oder ſonſtige Hülfsmittel irdend einer Art benutzt werden.

Jeder Verkehr der Examinanden unter einander oder mit einem Dritten iſt unterſagt. Auch darf kein Candidat vor deſinitiver Ablieferung ſeiner Ausarbeitung das Prüfungslocal anders, als im Nothfalle verlaſſen.

Der die Aufſicht führende Profeſſor oder Beamte iſt berechtigt und gehalten, ſich jederzeit zu über⸗ zeugen, daß keinerlei Unterſchleif geſchieht.

§. 25.

Unterſchleife irgend einer Art haben die unbedingte Kaſſirung der Arbeit und Zurückweiſung auf

ein halbes Jahr zur Folge. §. 26.

Die Arbeiten werden von den betreffenden Nominalprofeſſoren ge und mit einer der im§. 9. angegebenen Nummern belegt.

Den ſämmtlichen Facultätsgliedern werden hienächſt die Arbeiten nebſt den Cenſuren mitgetheilt, welche, wenn gegen das abgegebene Urtheil Anſtände erhoben werden, dieſelben zu prüfen haben.

Die Nummer IV. in einem oder dem anderen Fache bedingt nicht Zurückweiſung oder Wiederho⸗ lung der Arbeit, Nummer IV. in der Mehrzahl der Fächer dagegen Zurückweiſung auf ein halbes Jahr und Wiederholung der ganzen ſchriftlichen Prüfung.

Ereignet ſich dieſes dreimal, ſo wird der Candidat nicht weiter zum Examen zugelaſſen.

Iſt auch nur eine Arbeit ſo ſchlecht, daß ſie mit der Cenſur⸗Nummer V. belegt wird, und die Facultät beſtätigt dieſes Urtheil durch Majorität, ſo hat der Candidat nach der Entſcheidung der Fa⸗ kultät entweder in dem betreffenden Fache noch eine Arbeit anzufertigen, oder er wird auf ein halbes Jahr zurückgewieſen, worauf er die ganze ſchriftliche Prüfung von Neuem zu machen hat.

Am Schluſſe der Prüfung ſind die ſchriftlichen Arbeiten, nebſt den übrigen Prüfungsacten, an Großh. Miniſterium des Innern und der Juſtiz einzuſenden.

C. Die mündliche Prüfung. §. 27. Erſt nach vollendeter und beſtandener ſchriftlicher Prüfung wird zur mündlichen geſchritten. §. 28. Dieſelbe wird an zwei aufeinander folgenden Tagen gehalten und dauert an jedem Tage drei Stunden ohne Unterbrechung.