16 Copia. c. an die Großherzogliche philoſophiſche Facultät zu Gießen.
Für die mediciniſchen Doctorprüfungen iſt eine neue Prüfungs⸗Ordnung entworfen und dieſelbe allerhöchſten Orts genehmigt, hiernach auch bereits das Erforderliche an die Großh. mediciniſche Facultät verfügt worden.
Damit bei den erwähnten Prüfungen nicht blos auf wiſſenſchaftliche, ſondern auch auf hülfswiſſen⸗ ſchaftliche Gegenſtände, ganz beſonders auf Naturkunde, worauf ſich das Studium der Medicin gründet, ausreichende Rückſicht genommen werde, beſtimmt die neue Prüfungs⸗Ordnung, daß der Prüfung in den eigentlichen Disciplinen der Medicin eine Vorprüfung in den Naturwiſſenſchaften vorauszugehen habe. Hierüber ſind die betreffenden Vorſchriften in denjenigen§§. der Prüfungs⸗Ordnung enthalten, welche wir Ihnen beigehend in Abſchrift mittheilen.
Nach§. 4. ſoll die fragliche Vorprüfung, welche jedoch aus Rückſichten der Billigkeit noch um ein Jahr verſchoben worden iſt, mithin erſt bei den nach Oſtern 1848 ſtattfindenden mediciniſchen Doctor⸗Prüfungen als nothwendig vorausgeſetzt wird, von den ordentlichen Nominalprofeſſoren derjenigen Fächer, über die ſich die Vorprüfung erſtreckt, unter Vorſitz des Decans der Großh. mediciniſchen Facultät, abgehalten werden.
Wir beauftragen Sie daher, die betreffenden Profeſſoren Ihrer Facultät hiervon zu ihrem Bemeſſen in Kenntniß zu ſetzen und bemerken zugleich Folgendes: 1
So lange die Profeſſuren der Botanik und Zoologie nicht mit ordentlichen Profeſſoren beſetzt ſind, iſt die Vorprüfung im Fache der Botanik von dem Großh. Profeſſor, Forſtmeiſter Dr. Heyer, diejenige im Fache der Zoologie aber von dem Großh. Profeſſor Dr. Vogt, welchen hierzu ſpecieller Auftrag ertheilt wird, vorzunehmen, wovon Sie dieſelben benachrichtigen werden.
Das für die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung an jeden Prüfenden von jedem Candidaten zu ent⸗ richtende Honorar haben wir auf 2 fl., für den Decan der mediciniſchen Facultät jedoch auf 4 fl. beſtimmt.
v. Lehmann.
Auszug aus der Relation zum Fakultätsberichte v. 22. April 1847 z. N. M. F. 69.
So ſchlage ich vor, daß die Kranken⸗Geſchichte, Diagnoſe, Aetiologie, das Urtheil über den wahr⸗ ſcheinlichen Krankheitsverlauf, Kurplan, ſowie, was etwa die ſpätere Behandlung noch ergiebt, von den Candidaten jedesmal numittelbar an dem Krankenbette und in Gegenwart des betreffenden kliniſchen Lehrers ſelbſt, dictirt werde An jedem Tag verſieht der examinirende Docent die Krankengeſchichte mit ſeiner Namensunterſchrift, ebenſo bezeichnet er diejenigen Veränderungen der Diagnoſe und des Behand⸗ lungsplanes, die nicht Eigenthum des Candidaten ſind. In ähnlicher Weiſe, wie bei der medieiniſchen wäre bei der chirurgiſchen und geburtshülflichen praktiſchen Prüfung zu verfahren.


