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Das Geſammtreſultat wird durch Addition der Zahlen der Einzel⸗Prüfungen und Diviſion durch 5 erhalten, wobei und ² die zunächſt vorhergehenden, ¾ aber die nachfolgende Nummer ergeben. Die Nummer IV. in einem der Prüfungs⸗Fächer bedingt noch nicht Zurückweiſung, wohl aber in zweien und mehreren, und zwar auf ein halbes Jahr, nach welcher Zeit das Examen in den betreffenden Fächern wiederholt werden kann.
Beſitzt aber ein Examinand auch nur in einem der Prüfungs⸗Fächer ſo ſchlechte⸗ Kenntniſſe, daß er die Nr. V. erhält, und beſtätigen die übrigen Examinatoren dieſes Urtheil über das betreffende Fach durch Stimmen⸗Mehrheit, ſo wird der Examinand auf ein halbes Jahr zurückgewieſen, nach deſſen Ablauf er die Prüfung in dem betreffenden Fache zu wiederholen hat.
Wer dreimal in denſelben Fächern nicht beſtanden, wird nicht mehr zum Examen zugelaſſen.
§. 10.
Von dem Reſultate der Prüfung hat der Decan der mediciniſchen Facultät die übrigen Mitglieder derſelben ſofort in Kenntniß zu ſetzen, indem zur eigentlichen mediciniſchen Doctor-Prüfung erſt nach beſtandener naturwiſſenſchaftlicher Vorprüfung geſchritten werden darf.
II. Die mediciniſche Doctor⸗Prüfung. F§. 11. Dieſe Prüfung umfaßt alle Fächer der Medicin, Chirurgie und Geburtshülfe. §. 12. Examinatoren ſind die ſämmtlichen ordentlichen Profeſſoren der mediciniſchen Facultät an der Landes⸗ Univerſität.
§. 13. Die Prüfung zerfällt in drei Abtheilungen, in die praktiſche, die ſchriftliche und mündliche. S. 14.
Die practiſche Prüfung, ſowie die mündliche, iſt öffentlich; die ſchriftliche findet unter Clauſur Statt. §. 15. Sämmtliche Fragen für alle drei Arten von Prüfungen werden, inſoweit es die Natur der Prüfung zuläßt, durch das Loos aus einer Urne beſtimmt, welche die weſentlichen Fragen aus der betreffenden Disciplin enthält.
A. Die practiſche Prüfung.
§. 16. Die practiſche Prüfung geht voraus und wird zur Benutzung des gegebenen Materials im Laufe des Semeſters gemacht, bei deſſen Anfang die Anmeldung und Zulaſſung zur Prüfung(§. 2.) erfolgt iſt und die naturwiſſenſchaftliche Vorprüfung ſtattgefunden hat.(§§. 5 und 10.)


