3 9 4 Sie theilt ſich ab in die anatomiſch⸗ ractiſche, mediciniſch⸗practiſche, chirurgiſch⸗practiſche und geburtshülflich⸗practiſche
Prüfung.
1) Die anatomiſch⸗practiſche Prüfung umfaßt:
a) die Eröffnung einer der drei Haupthöhlen des menſchlichen Körpers und Beſchreibung der
Form, Lage und Verbindung der darin befindlichen Theile;
b) die Anfertigung eines Gefäß⸗ oder Nerven⸗Präparats;
c) die Demonſtration eines Gefäß- oder Nerven⸗Präparats, eines Eingeweides oder Knochens. Dieſe Prüfung hält der Director der Anatomie und können immer 4 Examinanden zugleich zur
Prüfung zugelaſſen werden.
Ueberall beſtimmt das Loos das nähere Prüfungsobject.
2) Die mediciniſch⸗praktiſche Prüfung beſteht: a) in der Behandlung von wenigſtens zwei innerlichen Kranken; b) in der Behandlung von wenigſtens einem Augenkranken, bei welchem keine operative Hülfe nöthig iſt; c) in der Impfung und Behandlung der Schutzpocken von wenigſtens zwei Kindern. Dieſe Prüfung hält der Director der mediciniſchen Klinik.
3) Die chirurgiſch⸗practiſche Prüfung umfaßt: a) die Behandlung von wenigſtens zwei chirurgiſchen Kranken und von wenigſtens einem der chirurgiſchen Klinik zugetheilten Augenkranken; b) die Verrichtung von wenigſtens zwei Operationen an der Leiche; c) die Anlegung von zwei Verbänden. Dieſe Prüfung hält der Director der chirurgiſchen Klinik. Bei b und c beſtimmt das Loos den Prüfungs⸗Gegenſtand.
4) Die geburtshülflich⸗practiſche Prüfung beſteht: a) in der Aſſiſtenz bei wenigſtens zwei Geburten; b) in der geburtshülflichen Exploration von zwei Schwangeren; . c) in der Verrichtung von zwei geburtshülflichen Diagnoſen und Operationen am Phantom. Dieſe Prüfung hält der Director der geburtshülflichen Klinik. Bei c beſtimmt das Loos den Prüfungs⸗Gegenſtand. Die letztgenannten drei Prüfungen unter 2, 3 und 4 werden von dem Candidaten nach den darüber beſtehenden Normen in den betreffenden Kliniken abgemacht, wie ſich die Fälle dazu darbieten.
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