Druckschrift 
Die medicinischen Facultäts-Examina an der Landes-Universität / das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogliche medicinische Facultät zu Gießen : du Thil.
Einzelbild herunterladen

6

wir daſſelbe auch von den übrigen Mitgliedern der Facultät, ſoviel es die Umſtände erlauben, wünſchen und erwarten..

Zu§. 36. Die Promotion ſelbſt und die Ablegung des Eides erfolgt in hergebrachter Weiſe ohne unnöthige und bedeutungslos gewordene Ceremonien.

Schließlich müſſen wir noch der Examinationsgebühren erwähnen. Nach der bisherigen Berechnung derſelben ſind nämlich 140 fl. zur Vertheilung an die Facultätsmitglieder gekommen, ſo daß mit jedem Wechſel in der Zahl der Facultätsmitglieder auch der Antheil eines jeden Mitglieds an den Examina⸗ tionsgebühren wechſelte. Dieſes Verhältniß ſcheint uns nicht angemeſſen zu ſeyn und wir glauben daher, daß die Gebühren für jedes Facultätsmitglied auf einen beſtimmten, von der Zahl der Facultätsmitglieder unabhängigen Betrag und zwar mit Rückſicht auf die durch die neue Prüfungsordnung geſteigerten Anfor⸗ derungen an die Examinatoren etwa auf 22 fl. feſtzuſetzen iſt. Ehe wir jedoch in dieſer Beziehung Entſchließung ertheilen, wollen wir Ihrem Berichte hierüber entgegen ſehen, wobei Sie zugleich angeben werden, wie hoch ſich danach die Gebühren für das mediciniſche Examen pro venia practicandi und die Doctorpromotion im Ganzen berechnen würden.

du rnil.

v. Stein.

Ordnung

für die mediciniſchen Facultäts-Prüfungen an der Großh. Beſſ. Landes-Alniverſität Gießen zur Erlangung der Doctor-Würde und der Erlaubniß zur Ausübung der Praxis für Aerzte in der geſammten Yeilkunde.

S. 1.

Jeder Inländer, welcher im Großherzogthume die Befugniß zur Ausübung der ärztlichen, wund⸗ ärztlichen und geburtshülflichen Praxis erlangen will, hat bei der mediciniſchen Facultät der Landes⸗ Univerſität eine Prüfung zu beſtehen und eine von ihm ſelbſt geſchriebene Abhandlung über einen Gegen ſtand aus dem Gebiete der Heilkunde öffentlich zu vertheidigen, worauf ihm mit dem Doctorgrade die erwähnte Befugniß ertheilt wird. 8 2

Wer ſich der Prüfung zu unterziehen beabſichtigt, hat ſich in den erſten vier Wochen des Semeſters, in welchem die Prüfung ſtattfinden ſoll, in einer an die mediciniſche Facultät zu richtenden ſchriftlichen Eingabe zu melden.

Dieſer Eingabe ſind beizulegen: a) das Maturitäts⸗Zeugniß; b) die Abgangszeugniſſe von den Univerſitäten, auf welchen die Studien erfolgt ſind;

4