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Die medicinischen Facultäts-Examina an der Landes-Universität / das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogliche medicinische Facultät zu Gießen : du Thil.
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5 jedesmal zwei Candidaten zugleich zu examiniren, wobei nach§. 29. die Prüfung auf drei Stunden ausgedehnt wird, während, wenn nur ein Candidat vorhanden iſt, zwei Stunden genügend erſcheinen. u§. 30. Die Stelle des im früheren Entwurfe erwähnten Regierungscommiſſärs haben nunmehr der zeitige Rector und Kanzler oder deſſen Stellvertreter, welche ohnehin zum Promotionscolleg gehören, zu verſehen. Wir behalten uns vor, über deren Antheil bei der Prüfung denſelben nach Befund noch genauere Anweiſung zu geben.

Zu§. 33. Die Beſtimmung des erſten Entwurfs iſt unter Berückſichtigung Ihrer Anträge in der Faſſung etwas verändert worden. Wir ſind damit einverſtanden, daß ein jedes Einzelvotum der colle⸗ gialiſchen Beſprechung unterworfen ſeyn ſoll und kann. Allein wir wollen auch ausdrücklich, daß jedem Examinator das Recht zuerkannt iſt, den Candidaten für ſeine Fächer zurückzuweiſen. Bei der darüber etwa entſtehenden Controverſe kann nicht die Majorität der zulaſſenden oder zurückweiſenden Stimmen überhaupt entſcheiden, ſondern das Votum des Diſeentirenden ſelbſt wird Gegenſtand der Abſtimmung, wenn gleich auch dabei die Majorität entſcheidet.

Zu§. 34. Dieſen§. haben wir aus dem Grunde nicht nach Ihrem Antrage verändern können, weil der durch ihn vorgeſchriebene Modus der Abſtimmung auf das Genaueſte mit der ganzen übrigen Einrichtung des Examens zuſammenhängt und um ſo nothwendiger ein richtiges Reſultat liefern muß, als die Prämiſſen, worauf dieſer Modus beruht, von uns wohl erwogen ſind. Die durch den ganzen Modus beſtimmte Prävalenz der practiſchen Fächer iſt nicht auf einen Vorzug der dieſe Fächer vertre⸗ tenden Perſönlichkeiten, die einander gleich ſind, ſondern auf die größere Dignität der Fächer ſelbſt begründet, wie ſie bei einem Examen pro venia practicandi nothwendig iſt.

Zu§. 35. Wir haben alle von Ihnen für und gegen die Abfaſſung einer Probeſchrift in deutſcher Sprache und eine öffentliche Vertheidigung derſelben, ſowie die feierliche Promotion bei letzterer ange⸗ führten Gründe in reifliche Erwägung gezogen, uns jedoch im Sinne des Entwurfs nur für dieſe Lei⸗ ſtungen entſcheiden können. Von denſelben erwarten wir, daß ſie eine weitere Garantie der wiſſenſchaft⸗ lichen und geiſtigen Bildung und Gewandtheit eines Arztes abgeben ſollen, die demſelben auch als Practiker unumgänglich nothwendig ſind. Wir erwarten dabei ferner, daß es ſich Ihre Facultät zur Aufgabe machen wird, dieſe Zwecke zu unterſtützen, was bei der im Ganzen immer kleinen Zahl der Promovenden keine zu große Aufgabe ſeyn wird. Zu dieſem Zwecke hat ſich der Candidat jedesmal unter den Mit⸗ gliedern der Facultät einen Präſes zu wählen, unter deſſen näherer Leitung die Diſſertation geſchrieben wird. Von den Profeſſoren der Landes⸗Univerſität können wir unmöglich befürchten, daß dieſe Maßregel zu einem Diſſertationen⸗Schreibe⸗Handel führen werde, welchem wir außerdem auch wohl bei Zeiten ein Ziel ſetzen würden. Damit aber der Abfaſſung und Beaufſichtigung der Diſſertation von beiden Seiten ein gebührendes Intereſſe zugewendet werde, beſtimmen wir, daß der Name des einſchlägigen Docenten derſelben mit vorgedruckt und dieſer dafür ein praecipuum von 1 Louisd'or bei der Verthei⸗ lung der um den erwähnten Betrag zu erhöhenden Promotionsgebühren erhalten ſoll.

Bei der Disputation haben nicht nur der Decan und die von dem Promovenden zu wählenden drei Opponenten, ſondern wenigſtens auch noch der Präſes der Diſſertation gegenwärtig zu ſeyn, während