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Die medicinischen Facultäts-Examina an der Landes-Universität / das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogliche medicinische Facultät zu Gießen : du Thil.
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Zu§. 17. Wir haben es bei der Bezeichnung der Reſultate der practiſchen Prüfungen mittelſt der im erſten Entwurfe angegebenen Nummern und Prädicate belaſſen, weil unſere Abſicht dahin geht, daß dieſe practiſchen Prüfungen nicht als Vorprüfung, ſondern als integrirender Beſtandtheil der ganzen Prüfung gelten ſollen, und die ganze Einrichtung des Examens hierauf berechnet iſt. Daß das von den Exami⸗ natoren abgegebene Urtheil in dieſem Falle nicht unter der directen Controle der Facultät ſteht, iſt unver⸗ meidlich und liegt in der Natur der Verhältniſſe; auch können wir nicht befürchten, daß daraus ein Mißbrauch erwachſen werde. Zudem verhielt es ſich bei der bisherigen Einrichtung nicht anders, während die Einführung eines eigens für dieſen Zweck beſtimmten Examens, die, wenn auch beſchränkte Oeffent⸗ lichkeit deſſelben, ſowie die den Acten beizulegenden ſchriftlichen Kranken⸗Geſchichten Garantien bieten, welche bisher nicht vorhanden waren. Außerdem haben wir den Zuſatz, daß im Wiederholungsfalle der Decan und noch ein Mitglied der Facultät zugegen ſeyn ſollen, vollkommen gebilligt.

Zu§§. 20 und 21. Für die ſchriftliche Prüfung haben wir acht Tage beſtimmt, da uns dieſe und die aufgeführten Fächer überhaupt hinreichend ſcheinen, um über die Kenntniſſe des Candidaten in den Hauptfächern ſchriftliche Belege zu erhalten. Es iſt den Examinatoren in Therapie, Chirurgie und Geburtshülfe ohnehin nicht benommen, ihre Fragen auf jedes Einzelfach, z. B. auch Augenheilkunde zu richten, oder dieſelben ſpeciell auf die pathologiſch⸗anatomiſchen Reſultate zu wenden. Der Chirurgie und Staatsarzneikunde haben wir deshalb jeder einen halben Tag mehr zuerkannt als im früheren Entwurfe.

Zu§. 22. Die Vorſchrift, daß die Nominalprofeſſoren die betreffenden Fragen zu ſtellen haben, wurde belaſſen, da dieſes die Ordnung erfordert. Für die gegenwärtigen Verhältniſſe der medi⸗ ciniſchen Facultät beſtimmen wir noch, daß die Frage über allgemeine Pathologie der Großh. Geheime Rath Dr. Nebel zu ſtellen hat. Derſelbe Gegenſtand, ſowie die Geſchichte der Medicin ſollen von dem Genannten auch in der mündlichen Prüfung vertreten werden. Die Frage über Heilmittel⸗ lehre hat der Großh. Profeſſor Dr. Phöbus zu ſtellen.

Durch Ihre weiteren Bemerkungen veranlaßt, verfügen wir, daß fürs Erſte alle Candidaten die⸗ ſelbe aus der Urne gezogene Frage ſchriftlich zu beantworten haben. Sollte ſich indeſſen in Zukunft zeigen, daß die Benutzung unerlaubter Hülfsmittel durch die bei der Clauſur in Anwendung zu ſetzenden Maßregeln noch nicht ſicher vermieden wird, ſo behalten wir uns vor, dieſe Beſtimmung ſpäter dahin zu ändern, daß jeder Candidat ſeine eigene Frage zu ziehen hat.

Da ferner hier nicht die Frage, ſondern die Zeit das Maß für die Leiſtung in der betreffenden Disciplin abgeben ſoll, ſo iſt kein Hinderniß, daß bei einer kurzen Frage mehrere nach einander in der für die ſchriftlichen Arbeiten feſtgeſetzten Zeit bearbeitet werden. Im Allgemeinen iſt es übrigens wün⸗ ſchenswerth, daß die Fragen jede für ſich dieſe Zeit in Anſpruch nehmen können.

Zu§. 28. Nach der von uns getroffenen Anordnung einer naturwiſſenſchaftlichen Vorprüfung haben wir der mündlichen Prüfung dennoch zwei Tage hintereinander oder bald aufeinander anzuweiſen uns veranlaßt gefunden, damit die gehörige Zeit auf jeden Prüfungsgegenſtand verwendet werden kann. Da indeſſen dadurch Zeit gewonnen worden, ſo wollen wir ſtatt deſſen Ihrem Antrage Folge geben,