13 C. Die mündliche Prüfung.
S. 27. Erſt nach vollendeter und beſtandener ſchriftlicher Prüfung wird zur mündlichen geſchritten.
§. 2S.
Dieſelbe wird an zwei aufeinander folgenden Tagen gehalten und dauert an jedem Tage drei Stunden ohne Unterbrechung.
§. 29. Es werden in der Regel zwei Candidaten auf einmal geprüft. Ausnahmsweiſe kann jedoch ein Candidat allein zur mündlichen Prüfung zugelaſſen werden, welche aber alsdann nur zwei Stunden an jedem Tage dauert..
§. 30.
Die mündliche Prüfung wird jedesmal vor der ganzen verſammelten Facultät der ordentlichen Pro⸗ feſſoren der Medicin, unter Beiwohnung des Rectors und Kanzlers oder des Stellvertreters des Letzteren,
öffentlich gehalten.
§. 31.
Die Prüfungs⸗Gegenſtände werden auch hier durch das Loos aus einer Urne beſtimmt, welche die Fragen aus dem ganzen Gebiete der jedesmaligen Doctrin enthält. Es können eine oder mehrere Fragen für jede Disciplin gezogen werden, je nachdem es der Examinator für angemeſſen hält und die Zeit es erlaubt.
§. 32.
Am erſten Tage wird geprüft:
a) Phyſiologie und vergleichende Anatomie,
drei Viertel⸗Stunden; b) pathologiſche Anatomie,
eine halbe Stunde; c) Heilmittellehre,
drei Viertel⸗Stunden; d) Allgemeine Pathologie und Geſchichte der Medicin,
eine halbe Stunde; e) Staats⸗Arzneikunde,
eine halbe Stunde;


