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Satzungen der Osann-Beulwitz-Stiftung / erlassen vom Gesamtsenat am 2. Febuar 1918
Entstehung
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10. Satzungen der Oſann⸗Beulwitz⸗Stiftung.

zu einem erheblichen Teil an der Univerſität Gießen gemacht haben. Wer zweimal einen Preis erhalten hat, darf ſich nicht weiter bewerben. § 8.

Die Preisaufgaben werden von der Pflegſchaft auf Grund von Vorſchlägen der Fakultäten geſtellt. Die Preisaufgaben für die Studierenden werden am 15. Februar jedes Jahres von der Pflegſchaft durch Anſchlag am Schwarzen Brett ausgeſchrieben, die Preisaufgaben für die anderen Bewerber werden zur gleichen Zeit in geeigneter Weiſe von der Pflegſchaft veröffentlicht.

Die Preisarbeiten müſſen in deutſcher Sprache geſchrieben ſein und dürfen nur einen Verfaſſer haben.

Die Arbeiten ſind nach Wahl der Verfaſſer entweder unter Nennung des Verfaſſers oder in der für die Bewerbung um die ſtaatlichen Preisaufgaben üblichen Form vor dem 1. April des folgenden Jahres beim Univerſitäts⸗Sekretariat einzureichen. Frühere Studierende haben dabei den Nachweis zu führen, daß die Voraus⸗ ſetzungen der Bewerbung erfüllt ſind.

§ 9. UÜber die Zuerkennung der Preiſe entſcheidet die Pflegſchaft auf Grund von Gutachten der Fakultäten. Die Urteile werden im

ſelben Jahre bei der Jahresfeier der Univerſität verkündet, nachdem die Pflegſchaft vorher feſtgeſtellt hat, ob die Verfaſſer, denen ein Preis zuerkannt werden ſoll, die Bedingungen der Bewerbung erfüllen.

Die eingereichten Arbeiten bleiben Eigentum der Verfaſſer.

§ 10.

Falls die Vermögenslage dies nahelegt, kann die Pflegſchaft die Höhe und die Zahl der Preiſe abändern.

§ 11.

Die Koſten der Verwaltung trägt die Stiftung. Über die Ausgaben beſchließt die Pflegſchaft.

Der Vorſitzende der Pflegſchaft erhält eine jährliche Vergütung von zweihundert Mark. Von den Fakultäten beſtellte Gutachter erhalten für die Beurteilung jeder Arbeit der erſten Gattung fünfzig Mark, der zweiten Gattung hundert Mark.

§ 12.

Aus den Überſchüſſen, die aus nicht vergebenen Preiſen und anderen nicht verwendeten Beträgen entſtehen, werden von der Pflegſchaft an ſolche Angehörige der Univerſität, die zur Preis⸗ bewerbung nicht zugelaſſen ſind, Beihilfen zu wiſſenſchaftlichen