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Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vorprüfung, vom 2. Juni 1883 / ... hat der Bundesrath beschlossen
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12 Aerztliche Prüfung.

nahmen entſcheidet der Reichskanzler in Uebereinſtimmung mit der zuſtändigen Landes⸗Zentralbehörde(§ 1). D. Schluß⸗ und Uebergangsbeſtimmungen. § 28. Vorſtehende Beſtimmungen treten am 1. November 1883

in Kraft. § 29.

Diejenigen Kandidaten, welche bereits vor dem 1. Dezember 1883 die ärztliche Vorprüfung beſtanden haben, ſind zur Prüfung zuzulaſſen, wenn ſie auch nur die Erfüllung der nach den bis⸗ herigen Vorſchriften hierfür erforderlichen Vorbedingungen nach⸗ weiſen.

§ 30.

Alle früheren, dieſer Bekanntmachung entgegenſtehenden Be⸗

ſtimmungen über die ärztliche Prüfung ſind aufgehoben.

Forxmutlar.

Nachdem Herr ten die Prüfung vor der

ärztlichen Prüfungskommiſſion zu...... mit dem Prädikat, lbeſtanden hat, wird ihm hier⸗ durch die Approbation als Arzt mit der Geltung vom bezeich⸗ neten Tage ab für das Gebiet des Deutſchen Reichs gemäß § 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 ertheilt.

den en.

(Siegel und Unterſchrift der approbirenden Behörde.)

Approbation

Berlin, den 2. Juni 1883. Der Reichskanzler.

In Vertretung: v. Boetticher.