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Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vorprüfung, vom 2. Juni 1883 / ... hat der Bundesrath beschlossen
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Aerztliche Prüfung. 11

§ 24 8 24. Die Gebühren für die geſammte Prüfung betragen 200 Mark. Davon ſind zu berechnen:

für den Prüfungsabſchnitt I 20 Mark, und zwar für Theil 1 6 Mark, / 2 7/ 3... 7 für den Prüfungsabſchnitt II....... 12 für den Prüfungsabſchnitt III 16 und zwar für Theil 1.... 10 Mark, 2.... 6 für den Prüfungsabſchnitt IV....... 57 und zwar für Theil 1 a und 1 b 25 2... 9 3... 10 4.... 12 für den Prüfungsabſchnitt V....... 35 und zwar für Theil 1 a und 1 b 25 2.... 10 für den Prüfungsabſchnitt V........ 24 und zwar für Theil l a und 1 b 12 für den Prüfungsabſchnitt VII..... 36 für ſächliche und Verwaltungskoſten..... 30 zuſammen.. 200 Mark.

Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abſchnitt oder Theil eines Abſchnitts außer den anzuſetzenden Gebühren jedesmal vier Mark für ſächliche Ausgaben und Verwaltungs⸗ koſten zur nochmaligen Erhebung.

§ 25.

Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgeſtellt wird, erhält die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungs⸗ abſchnitte ganz, die ſächlichen Gebühren nach Verhältniß zurück.

§ 26.

Dem Reichskanzler werden von der Behörde(§ 1) Ver⸗ zeichniſſe der in dem abgelaufenen Prüfungsjahre Approbirten mit den Prüfungsakten eingereicht. Die letzteren werden der Behörde zurückgeſendet.

C. Dispenſationen. §8 27.

Ueber Zulaſſung der in§ 4 Abſatz 3, Abſatz 4 Ziffer 1 und 2,§ 20 Abſatz 4 und 6,§ 23 Abſatz 1 vorgeſehenen Aus⸗